Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Im  Falle  sie  innerhalb  des  Vereinsgebiets  verbleiben,  ist  von  denselben  der  tarifmäßige
Eingangszoll  zu  entrichten.

II.  Abschnitt.

Abfertigung  der  aus  dem  Zollvereinsgebiete  mit  den  Posten
ausgehenden  Gegenstände.

13.  Sollen  ausgangszollpflichtige  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  aus  dem  Zollvereinsgebiete
  mittelst  der  Posten  nach  dem  Zollvereinsauslande  versendet  werden,  so  liegt
dem  Absender  ob,  vorher  bei  der  Zollbehörde  den  Ausgangszoll  zu  entrichten.

Die  darüber  erhaltene  Quittung  muß  der  Absender  dem  Poststücke  offen  beifügen.  Die
Postbehörde  versieht  diese  Quittung  mit  einer  Bescheinigung  über  den  Zustand  des  Packets
und  übergiebt  dieselbe  der  Ausgangszollstelle.

§  14.  Wenn  unverzollte  Waaren  aus  einer  Niederlage  mittelst  der  Posten  in  das  Zollvereinsausland
  gesandt  werden  sollen,  so  wird  dem  Absender  darüber  ein  Begleitschein  oder
ein  diesen  vertretendes  Abfertigungspapier  ertheilt  und  dem  Poststücke  beigefügt.  Der  Absender
haftet  für  den  Eingangszoll  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften.  Auf  dem  Begleitbriefe,  beziehungsweise
  der  Begleitadresse  muß  seitens  des  Absenders  vermerkt  sein  „nebst  Begleitschein.“

Die  Postbehörde  versieht  das  zollamtliche  Begleitpapier  mit  einer  Bescheinigung  über  den
Zustand  des  Packets  und  stellt  das  letztere  mit  dem  Abfertigungspapiere  der  Ausgangsgollstelle.

15.  Pässe,  welche  zur  Erlangung  des  Anspruchs  auf  zollfreie  Wiedereinlassung  der
in  das  Zollvereinsausland  zu  versendenden  Muster  von  den  Zollbehörden  ertheilt  worden  sind
(Musterpässe),  müssen  bei  der  Einlieferung  der  Sendungen  zur  Post  den  Begleitbriefen  oder
Begleitadressen  offen  beigefügt  sein,  damit  der  Ausgang  von  der  betreffenden  Zollstelle  bescheinigt
  werden  kann.

III.  Abschnitt.

Abfertigung  von  Gegenständen,  welche  mit  den  Posten  durch  das
Zollvereinsgebiet  durchgeführt  werden.

16.  Den  zur  Durchführung  durch  das  Zollvereinsgebiet  bestimmten  Poststücken  ist
von  dem  Absender  eine  Inhaltserklärung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  &  1  beizufügen.

Die  Poststücke  werden  beim  Eingange  in  das  Zollvereinsgebiet  zollamtlich  ebenso  behandelt,
  wie  Solches  im  §  5  rücksichtlich  der  im  Zollvereinsgebiete  verbleibenden  Poststücke  vorgeschrieben
  ist.  Beim  Ausgange  werden  den  abfertigenden  Zollbeamten  sämmtliche  Inhaltserklärungen,
  beziehungsweise  Revisionsnoten  und  auf  Verlangen  die  Postkarten  oder  die
Begleitbriefe  zur  Vergleichung  mit  den  ausgehenden  Poststücken  vorgelegt.