Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1839) über die Beweiskraft eines einzigen 
Zeugen und über die Zulässigkeit eines Bestärkungseids leiden, beziehendlich insoweit sie eine 
Abänderung der für den Prozeß über geringfügige und größere Gegenstände geltenden Beweis- 
regeln enthalten, im Prozesse über Ansprüche der im § 3 des gegenwärtigen Gesetzes gedachten 
Art nicht Anwendung, dafern der Werth der Pfandstücke, deren Freigabe beansprucht wird, 
den Betrag von 50 Thalern übersteigt. 
10. Die rücksichtlich des Stempelimposts für den Prozeß über geringfügige und größere 
Civilansprüche bestehenden gesetzlichen Bestimmungen kommen auch in Streitigkeiten der im 
3 gedachten Art zur Anwendung, wenn der Werth der Pfandstücke, deren Freigabe bean- 
sprucht wird, den Betrag von 50 Thalern, beziehendlich von 100 Thalern übersteigt. 
11. Die Höhe, in welcher die in Streitigkeiten der im § 3 gedachten Art erwachsen- 
den Gerichts= und Advocatenkosten anzusetzen sind, dafern der Werth der Pfandstücke, deren 
Freigabe beansprucht wird, den Betrag von 50 Thalern übersteigt, bestimmt die diesem Gesetze 
— unter A beigefügte Taxordnung. 
*12. Die Bestimmung im §& 8 des gegenwärtigen Gesetzes leidet auf alle Fälle, in 
denen zur Zeit der Bekanntmachung desselben die Hülfe noch nicht vollstreckt, die Bestimmun- 
gen in &8 3 bis 7 und 9 bis 11 dagegen leiden auf alle Fälle Anwendung, in denen zu 
dieser Zeit der Erlaß der ersten Ladungen auf die im Vollstreckungsverfahren erhobenen An- 
sprüche auf Freigabe von Pfandstücken noch nicht erfolgt ist. 
III. Zwangsversteigerung. 
1. Adjudicationstermin und Fristen für die Zahlung der Erstehungsgelder. 
# 13. Der Termin zu Adjudication einer im Wege der Zwangsversteigerung veräußer- 
ten unbeweglichen Sache ist dergestalt anzuberaumen, daß zwischen demselben und dem Tage 
der Erstehung eine unter Berücksichtigung der Höhe der Erstehungssumme und der Verhältnisse 
des Erstehers festzusetzende Frist von mindestens drei Wochen und von höchstens zwölf Wochen 
innen liegt. 
Ist der Adjudicationstermin unter Ansetzung einer kürzeren, als zwölfwöchigen Frist an- 
beraumt worden, so kann derselbe auf Ansuchen dergestalt erstreckt werden, daß die verlängerte 
Frist nunmehr einen vom Erstehungstage an zu berechnenden Zeitraum von längstens zwölf 
Wochen umfaßt. Eine weitere Erstreckung des Termins ist unzulässig. 
#14. In dem Adjudicationstermine hat der Ersteher, bei Verlust des Erstehungsrechts 
und des Zehntheils der Erstehungssumme, unter Einrechnung des bis dahin bezahlten Betrags 
den dritten Theil der Erstehungssumme an das Gericht baar zu erlegen.
	        
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