Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Anbringung der Klage, oder wenn im Executionsprozesse nach 88 86 fgg. des Gesetzes, das 
Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ꝛc. betreffend, vom 28. Februar 1838 
(Seite 93 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1838) eine noch in Kraft 
bestehende Auflage, oder im Mahnverfahren ein noch in Kraft bestehendes Zahlungsgebot 
erlassen worden war, von dem Antrage auf Erlassung der Auflage oder des Zahlungsgebots 
an zurückgerechnet, zu berücksichtigen. 
#20. Nach Ablauf der zur Anzeige der Ansprüche gesetzten Frist hat die Grund= und 
Hypothekenbehörde auf Grund der erfolgten Anmeldungen oder der sonst vorhandenen Unter- 
lagen, insbesondere auch der Einträge im Grund= und Hypothekenbuche, unter Berücksichtigung 
der Vorschrift im & 19, einen Plan zu Vertheilung der Erstehungsgelder, der bereits bezahlten 
sowohl als der rückständigen, nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 21 fgg. zu entwerfen. 
&21. Bei der Vertheilung der Erstehungsgelder kommen die aus denselben zu befrie- 
digenden Ansprüche in folgender Ordnung in Ansatz: 
1. die Kosten der Versteigerung, sowie der Aufbewahrung und Verwaltung der Erstehungs- 
gelder, 
2. die angezeigten Rückstände von den auf dem Grundstücke haftenden öffentlichen Abgaben, 
von den zur Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt zu entrichtenden Beiträgen und von 
den an die Landrentenbank und die Landesculturrentenbank zu zahlenden Landrenten und 
Landesculturrenten, soweit diese Rückstände in den letzten drei Jahren vor der Versteigerung 
fällig geworden sind, 
3. die Rückstände von Reallasten (mit Ausnahme der im bürgerlichen Gesetzbuche 9§ 515 
und 517 Seite 62 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) erwähnten) 
auf drei Jahre, von der Versteigerung, oder, wenn der Berechtigte vor derselben Klage erhoben 
und den Rechtsstreit nicht über drei Monate liegen gelassen hatte, von der Anbringung der 
Klage, oder, wenn im Executionsprozesse nach S# 86 fgg. des Gesetzes, das Verfahren bei 
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 2c. betreffend, vom 2 8. Februar 1838 eine noch 
in Kraft bestehende Auflage oder im Mahnverfahren ein noch in Kraft bestehendes Zahlungs- 
gebot erlassen worden war, von dem Antrage auf Erlassung der Auflage oder des Zahlungs- 
gebots zurückgerechnet, nebst Verzugszinsen, 
4. die hypothekarischen Forderungen nebst den eingetragenen versprochenen Zinsen, 
ingleichen den gesetzlichen und den Verzugszinsen, und den eingetragenen Kosten, mit der 
Beschränkung, daß, wenn die Erstehungsgelder nicht zur Befriedigung aller eingetragenen 
Forderungen ausreichen, die Zinsen jeder Art, sowie die Rückstände von Auszügen und 
Leibrenten, nur auf die letzten drei Jahre vor den unter Nr. 3 bemerkten Zeitpunkten an- 
zusetzen sind. 
Die Berechtigten unter Nr. 2 kommen zusammen und, soweit nöthig, nach verhältniß- 
mäßigen Antheilen, die unter Nr. 3 nach der im Grund= und Hypothekenbuche enthaltenen
	        
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