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MÆ 105. Verordnung,
diez Abänderung des Tarifs O für Erhebung der Schlachtsteuer zum Gesetze, die
Schlachtsteuer ꝛc. betreffend, vom 15. Mai 1867;
vom 29. Juni 1868.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 20. 2.
verordnen auf Grund hierzu ertheilter ständischer Ermächtigung, wie folgt:
Vom 1. August dieses Jahres an ist der, in dem, dem Gesetze, die Schlachtsteuer, die
Uebergangsabgabe von vereinsländischem Fleischwerke, sowie die Verbrauchsabgabe von vereins-
ausländischem Fleischwerke betreffend, vom 15. Mai 1867 (Seite 123 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1867), beigefügten Tarife unter O bei A 3 für Kühe bei
einem Gewichte von unter 300 Pfund geordnete Steuersatz von 2 Thlr. —. —. für jedes
Stück auch auf Jungvieh (einschließlich der in den zusätzlichen Bestimmungen unter C, a der
Nr. 2, A des Tarifs zugewiesenen Stiere) im Gewichte von über 100 Pfund aber unter
300 Pfund in Anwendung zu bringen.
Demgemäß sind die Bestimmungen, welche in 66 3, 5 und 6 der Vererdnung zu Aus-
führung des Gesetzes vom 15. Mai 1867, die Schlachtsteuer, die Uebergangsabgabe von
vereinsländischem Fleischwerke 2c. betreffend, vom 15. Mai 1867 (Seite 124 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1867), bezüglich der Kühe unter 300 Pfund getroffen
worden sind, auch bei zur Schlachtung angemeldetem Jungviehe im Gewichte von über
100 Pfund aber unter 300 Pfund in Obacht zu nehmen.
Hiernach haben sich alle Zoll- und Steuerbehörden und Beamte, sowie Alle, die es sonst
angeht, zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem König-
lichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 29. Juni 1868.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
Letzte Alsendung: am 15. Juli 1868.