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ländischen ritterschaftlichen Creditvereine beizutreten berechtigt sein, daß sie sich nach vorliegendem
Statute zur Aufnahme eignen.
Zu & 25. Dem nach § 25 des Statuts und dessen Nachtrage vom 27. Juni 1863
(Seite 635 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) ermittelten Brutto-
hypothekenwerthe werden zwei Dritttheile des nach dem Gesetze vom 23. August 1862
abgeschätzten Zeitwerths der zum Gute gehörigen Gebäude hinzugerechnet, jedoch nur insoweit,
daß dadurch der nach der Gesammtzahl der Steuereinheiten ausfallende Bruttowerth um nicht
mehr als den vierten Theil desselben erhöht werden darf.
Leipzig, den 2 1. April 1868.
Der Vorstand des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins im
Königreiche Sachsen.
1—X Friedrich Freiherr von Friesen, z. Z. Vorsitzender.
Hofrath Dr. Kormann, Syndikus.
„K 107. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Sächsischen Militär-Hülfsvereins;
vom 22. Juni 1868.
Ncem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 10, Abs. 2,
Satz 2 der Statuten des Sächsischen Militär-Hülfsvereins zu Dresden enthaltene Rechts-
vergünstigung, die Legitimation der Mitglieder des Vorstands, wie des Vorsitzenden und des
Beigeordneten durch öffentliche Bekanntmachung betreffend, zu bewilligen Allergnädigst geruht
haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den
Bestimmungen derselben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beglaubigung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 22. Juni 1868.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Koerner.
Forwerg.