Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 452 — 
ländischen ritterschaftlichen Creditvereine beizutreten berechtigt sein, daß sie sich nach vorliegendem 
Statute zur Aufnahme eignen. 
Zu & 25. Dem nach § 25 des Statuts und dessen Nachtrage vom 27. Juni 1863 
(Seite 635 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) ermittelten Brutto- 
hypothekenwerthe werden zwei Dritttheile des nach dem Gesetze vom 23. August 1862 
abgeschätzten Zeitwerths der zum Gute gehörigen Gebäude hinzugerechnet, jedoch nur insoweit, 
daß dadurch der nach der Gesammtzahl der Steuereinheiten ausfallende Bruttowerth um nicht 
mehr als den vierten Theil desselben erhöht werden darf. 
Leipzig, den 2 1. April 1868. 
Der Vorstand des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins im 
Königreiche Sachsen. 
1—X Friedrich Freiherr von Friesen, z. Z. Vorsitzender. 
Hofrath Dr. Kormann, Syndikus. 
  
„K 107. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Sächsischen Militär-Hülfsvereins; 
vom 22. Juni 1868. 
Ncem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 10, Abs. 2, 
Satz 2 der Statuten des Sächsischen Militär-Hülfsvereins zu Dresden enthaltene Rechts- 
vergünstigung, die Legitimation der Mitglieder des Vorstands, wie des Vorsitzenden und des 
Beigeordneten durch öffentliche Bekanntmachung betreffend, zu bewilligen Allergnädigst geruht 
haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den 
Bestimmungen derselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beglaubigung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 22. Juni 1868. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Koerner. 
Forwerg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.