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Statuten
des Sächsischen Militär-Hülfsvereins.
rc. ꝛc.
8 10. Der Vorsitzende des Gesammtvorstands und der Beigeordnete führen sämmtliche
Geschäfte des Vereins und vertreten diesen nach Außen, Behörden und Privatpersonen gegen-
über. Demgemäß haben dieselben alle Urkunden, Documente, Veröffentlichungen, sowie
sonstige wichtige Schriftstücke des Sächsischen Militär-Hülfsvereins zu vollziehen und das
Vereinssiegel, da nöthig, beizudrücken.
Das Vereinssiegel trägt die Inschrift:
„Sächsischer Militär-Hülfs-Verein.“
Die Namen des Gesammtvorstands, des Vorsitzenden desselben und des Beigeordneten,
sowie jeder Wechsel, welcher in diesen Personen eintritt, sind öffentlich bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung genügt, wenn sie einmal im Dresdner Journal und in der Leipziger
Zeitung eingerückt war, zur Legitimation der Vorstandsmitglieder wie des Vorsitzenden und
des Beigeordneten.
Die dem Vereine zuerkannten Eide sind von dem Vorsitzenden und dem Beigeordneten
zu leisten.
Für die laufende Correspondenz genügt die Unterschrift des Vorsitzenden.
rc. 20.
108. Decret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Langhennersdorf;
vom 23. Juni 1868.
Necheen Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 17 des
Regulativs für die in Langhennersdorf von der dasigen Gemeinde zu errichtende Sparcasse
enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern dieses Regulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben genan
nachgegangen werden soll.
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