Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Statuten 
des Sächsischen Militär-Hülfsvereins. 
rc. ꝛc. 
8 10. Der Vorsitzende des Gesammtvorstands und der Beigeordnete führen sämmtliche 
Geschäfte des Vereins und vertreten diesen nach Außen, Behörden und Privatpersonen gegen- 
über. Demgemäß haben dieselben alle Urkunden, Documente, Veröffentlichungen, sowie 
sonstige wichtige Schriftstücke des Sächsischen Militär-Hülfsvereins zu vollziehen und das 
Vereinssiegel, da nöthig, beizudrücken. 
Das Vereinssiegel trägt die Inschrift: 
„Sächsischer Militär-Hülfs-Verein.“ 
Die Namen des Gesammtvorstands, des Vorsitzenden desselben und des Beigeordneten, 
sowie jeder Wechsel, welcher in diesen Personen eintritt, sind öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung genügt, wenn sie einmal im Dresdner Journal und in der Leipziger 
Zeitung eingerückt war, zur Legitimation der Vorstandsmitglieder wie des Vorsitzenden und 
des Beigeordneten. 
Die dem Vereine zuerkannten Eide sind von dem Vorsitzenden und dem Beigeordneten 
zu leisten. 
Für die laufende Correspondenz genügt die Unterschrift des Vorsitzenden. 
rc. 20. 
  
108. Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Langhennersdorf; 
vom 23. Juni 1868. 
Necheen Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 17 des 
Regulativs für die in Langhennersdorf von der dasigen Gemeinde zu errichtende Sparcasse 
enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium 
des Innern dieses Regulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben genan 
nachgegangen werden soll. 
60“
	        
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