Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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bewilligt worden ist, so wird Solches und daß der Verein seinen Gerichtsstand vor dem 
Gerichtsamte im Bezirksgerichte zu Dresden hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 26. Juni 1868. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Koerner. 
Forwerg. 
  
  
MÆ 110. Decret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung 
der Wyhra bei Wolftitz; 
vom 1. Juli 1868. 
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von &G 12 des Gesetzes über die Berichtigung 
von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen 
Genossenschaft für Berichtigung der Wyhra zu Wolftitz 
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an 
Letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung 
allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 1. Juli 1868. 
— Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
DOr. Weinlig. 
Fromm.
	        
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