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Z 111. Verordnung,
die Stempelverwendung zu den Schriften im Mahnverfahren betreffend;
vom 3. Zuli 1868.
Mi Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund ständischen Antrags hiermit verordnet,
daß bei unterlassener Verwendung des erforderlichen Stempels zu den im Mahnverfahren
(§ 28 fg. des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens
betreffend, vom 30. December 1861, Seite 597 des Gesetz= und Verordnungsklattes vom
Jahre 1861) von den Betheiligten eingereichten Schriften von der Stempelstrafe
abzusehen ist.
Es haben jedoch die Gerichtsbehörden für nachträgliche Verwendung des Stempels, dessen
Betrag von dem Urheber der Schrift mit den Kosten einzuziehen ist, Sorge zu tragen.
Dresden, am 3. Juli 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Goldfriedrich.
. 112. Verordnung,
die Steuerbefreiung der Handelsreisenden aus und nach Mecklenburg betreffend;
vom 9. Juli 1868.
Neen auf Grund von Artikel 40 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und in
Ausführung von Artikel 26 und 29 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, vom
8. Juli 1867 (Seite 81 fg. des Bundes-Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes vom Jahre
1867), die hinsichtlich des Gewerbebetriebs der Handelsreisenden zum Aufsuchen von Waaren-
bestellungen und zum Ausfkaufe von Waaren ohne Steuerentrichtung getroffenen Verabredungen
zwischen den Zollvereinsstaaten nunmehr auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes, mithin
auch auf die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zur gegen-
seitigen Anwendung kommen, haben gegenwärtig auch Kaufleute, Fabrikanten und andere
Gewerbtreibende aus den zuletztgenannten beiden Staaten, welche für das von ihnen betriebene