Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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haben, sind die Wahlmänner der Abtheilung. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet 
das Loos. 
Ueber das Ergebniß der Stimmenauszählung ist ein Protocoll aufzunehmen, welches vom 
Wahlvorsitzenden und den anwesenden Wahlgehülfen zu unterzeichnen und sodann mit den 
Anmeldungslisten und einem Abdrucke der 87 vorgeschriebenen Bekanntmachungen dem Vor- 
sitzenden der Kammer zu übersenden ist. Die etwa für ungültig erachteten Stimmzettel sind 
demselben beizufügen, die übrigen zu vernichten. 
8 14. Die Hauptwahl erfolgt unter Leitung des Vorsitzenden der Kammer am Sitze 
derselben. Einige von dem Ersteren gewählte Kammermitglieder nehmen hierbei die Stelle 
der Wahlgehülfen (8 8) ein. 
Die Wahlmänner sind hierzu mindestens acht Tage vorher schriftlich einzuladen. 
Soweit nicht von den vereinigten Kammern eines Bezirks etwas Anderes beschlossen wird, 
ist die Hauptwahl für die Handels- und für die Gewerbekammer in getrennten Wahlversamm— 
lungen vorzunehmen. 
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen 
Stimmen; nur wenn sich zu deren Erlangung ein dritter Wahlact erforderlich machen sollte, 
entscheidet bei diesem relative Mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit das Loos. 
Im Uebrigen leiden auch auf die Hauptwahl die Vorschriften im § 13, Abs. 2, An- 
wendung. 
Mehrere Theilhaber eines und desselben Geschäfts können nicht zugleich Mitglieder der- 
selben Kammer sein; fiele dennoch die Wahl auf mehrere von ihnen, so gilt nur Derjenige als 
gewählt, welcher die meisten Stimmen erhielt; bei Gleichheit der Stimmen wird auch hier 
durch das Loos entschieden. 
15. Bei der Hauptwahl für die Gewerbekammer erhalten die nicht am Orte der Wahl 
wohnhaften Wahlmänner eine Entschädigung für das Reisefortkommen. Die Kammer kann 
dieselbe nach den Meilen der Entfernung oder sonst ein für allemal festsetzen. 
16. Sind zur Hauptwahl nicht mindestens die Hälfte der Wahlmänner erschienen, 
so unterbleibt die Wahl und ist dieselbe für einen anderen Tag auszuschreiben. Die ge- 
sammten Kosten dieser zweiten Wahl, einschließlich der § 15 gedachten, sind von den ohne 
genügende Entschuldigung ausgebliebenen Wahlmännern nach Kopftheilen zu tragen. Ueber 
die Zulässigkeit einer gebrauchten Entschuldigung hat die Kammer zu entscheiden. 
# 17. Die Gewählten sind, soweit sie nicht bei der Wahl selbst anwesend sind, schrift- 
lich zur Erklärung über die Annahme aufzufordern. Erfolgt binnen drei Tagen keine Er- 
klärung, so gilt die Wahl für abgelehnt. 
Wird vor Entlassung der Wahlversammlung die Ablehnung einer Wahl erklärt, so ist 
durch die Wahlmänner sofort eine neue Wahl vorzunehmen. 
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