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Z.
Tarordnung
für das Concursverfahren.
A. Gerichtskosten.
1. Für die Beschlagnahme und sonstige Constituirung der Activmasse, für die Verwalt-
ung, Verwerthung und Vertheilung derselben, einschließlich der Verwahrung und Auszahlung
der Baarbestände, sowie der Eintragung und Löschung der Concurseröffnung im Grund= und
Hypothekenbuche, jedoch ausschließlich der nach den allgemeinen Taxvorschriften zu berechnenden
Kosten der Sequestration, der Auction, der Subhastation und der Vertheilung der Erstehungs-
gelder, sind je nach dem Betrage der Actirmasse anzusetzen
a) bei einem Betrage bis mit 1000 Thlr.: —= 15 Ngr. —= von jeden vollen 2 0 Thlr.,
b) hierzu bei einem Mehrbetrage über 1000 Thlr. bis mit 2000 Thlr. noch 1 Thlr.
— — von jedem vollen Hundert des Mehrbetrags,
I) hierzu bei einem Mehrbetrage über 2000 Thlr. bis mit 20,000 Thlr. noch —.
15 Rgr. — von jedem vollen Hundert des Mehrbetrags,
d)0 hierzu bei jedem weiteren Mehrbetrage noch — 15 Ngr. —= von jedem vollen
Zweihundert des Mehrbetrags.
2. Für die öffentliche Aufforderung an die Concursgläubiger, für die Anmeldung der-
selben, die Leitung des Verfahrens, die Abhaltung des Verhörstermins, die Abfassung und
Bekanntmachung des Ordnungserkenntnisses sind ebenfalls nach dem Betrage der Activmasse
die vorstehenden Sätze zu berechnen. Dieselben können aber und zwar bis auf das Doppelte
erhöht werden, wenn eine solche Erhöhung wegen der größeren Zahl der angemeldeten Forder-
ungen angemessen erscheint.
3. Wird der eröffnete Concurs durch Vergleich oder aus einem anderen Grunde gehoben,
so ist je nach dem Stadium, bis zu welchem das Verfahren vorgeschritten war, ein angemessener
Theil der Sätze unter ! und 2 zu liquidiren.
4. Wird auf eine förmliche Beweisführung erkannt, oder wird gegen eine Entschließung
oder gegen ein Erkenntniß ein Rechtsmittel eingewendet, so kommen die durch die Beweis-
führung und die durch das Rechtsmittel entstehenden Kosten aller Art nach den deshalb in
den allgemeinen Taxvorschriften geordneten Sätzen besonders zum Ansatze.