Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Im Falle außerordentlicher Mühwaltung kann das Concursgericht die nach den Procent— 
sätzen unter 1 zu bestimmende Vergütung angemessen erhöhen. 
6. Scheidet einer der Vertreter vor Beendigung des Concursverfahrens aus, oder wird 
das Concursverfahren vor dessen Beendigung gehoben, so kann ein, den Leistungen des Ver— 
treters entsprechender Theil der unter 1 geordneten Vergütung in Ansatz gebracht werden. 
Dasselbe gilt im Falle des Ausscheidens eines Vertreters von dessen Nachfolger. 
7. Auf die den Vertretern gebührende Vergütung können, soweit der Betrag der Activ- 
masse und der Umfang der Bemühungen sich übersehen lassen, den jeweiligen Bemühungen 
entsprechende Abschlagszahlungen gewährt werden. 
Anmerkung zu den Abschnitten unter A. und B. 
Bei Ausmittelung des Betrags der Actirmasse kommen die in Folge von Rückforderungen 
ausgeschiedenen Bestandtheile mit in Ansatz und werden veräußerte und eingezogene Bestand- 
theile nach dem Erlöse, unveräußerte nach der Taxe, Werthpapiere, welche einen Börsencours 
haben, nach demselben, andere Forderungen nach dem Nennwerthe, unsichere Außenstände nach 
dem muthmaßlichen Ertrage, uneinziehbare Forderungen gar nicht berechnet. 
Die Grundstücke des Gemeinschuldners sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie 
nach Befriedigung der Grundstücksgläubiger einen Ueberschuß für die gemeine Masse gewähren. 
C. Kosten der Rechtsbeistände. 
1. Für die gesammte advocatorische Thätigkeit bei Anmeldung einer Forderung zur Be- 
friedigung aus der gemeinen Concursmasse, bei Absetzung des Verfahrens, bei Abwartung des 
Verhörstermins, bei Bekanntmachung der Entschließungen und Erkenntnisse erster Instanz, bei 
den aus Anlaß der Anmeldung vorkommenden Bescheinigungen, Interventionen, Streit- 
ankündigungen, Benennungen des Vertretungspflichtigen und Eidesleistungen, Erhebung und 
Auszahlung der ausfallenden Gelder können berechnet werden 
a) bei einem Betrage bis mit 50 Thlr. von jedem Thaler —- 1 Ngr. —-, 
b) hierzu bei einem Mehrbetrage über 50 Thlr. bis mit 150 Thlr. nech — 15 Ngr. 
— 3 von jeden vollen 20 Thlr., 
) hierzu bei einem Mehrbetrage über 150 Thlr. bis mit 500 Thlr. noch — 20 Ngr. 
— von jeden vollen 50 Thlr., 
d hierzu bei einem Mehrbetrage über 500 Thlr. bis mit 1000 Thlr. nech — 
20 Ngr. — ; von jeden vollen 100 Thlr.,
	        
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