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e) hierzu bei einem Mehrbetrage über 1000 Thlr. bis mit 10,000 Thlr. noch ——
20 Ngr. —- von jeden vollen 200 Thlr.,
f) hierzu bei jedem weiteren Mehrbetrage noch — 20 Ngr. — von jeden vollen
500 Thlr.
2. Neben der unter 1 bestimmten Vergütung hat der Advocat nur
a) die taxmäßigen Meilengebühren und Verläge, sowie
b) im Falle einer erkannten Beweisführung oder im Falle der Einwendung eines Rechts-
mittels gegen eine Entschließung oder ein Erkenntniß für die hierbei vorkommenden
Verrichtungen die dafür in der revidirten Taxordnung für die Advocaten (Seite
195 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) bestimmten Gebühren
und Verläge zu fordern.
3. Nach derselben revidirten Taxordnung für die Advocaten hat der Advocat seine Kosten
auch dann zu liquidiren, wenn ihm im Laufe des Concursverfahrens die Vornahme anderer
Handlungen, als die Anmeldung einer Forderung zur Befriedigung aus der gemeinen Con-
cursmasse übertragen worden ist. Dieß gilt insbesondere von der advocatorischen Thätigkeit
zum Zwecke der Befriedigung einer Forderung aus dem Erlöse von Grundstücken. Doch ist
der Advocat, wenn eine und dieselbe Forderung aus dem Erlöse von Grundstücken und aus
der gemeinen Concursmasse befriedigt werden soll, für die Anmeldung bei der letzteren und die
mit dieser Anmeldung zusammenhängenden Verrichtungen nur die Hälfte der unter 1 a bis
geordneten Vergütung zu fordern berechtigt.
4. Wenn der Concurs durch Vergleich im Verhörstermine gehoben wird, passiren die
vollen Ansätze unter 1 a bis f; gelangt der Concurs durch Vergleich oder aus einem auderen
Grunde früher zur Beendigung, so hat das Concursgericht nach dem Umfange der Bemüh-
ungen des Sachwalters zu ermessen, ob die Ansätze voll oder nur nach einem Antheile für
passirlich zu achten sind.
Sind im Laufe des Concursverfahrens zu dem unter 1 gedachten Zwecke in Ansehung
einer und derselben Forderung mehrere Sachwalter nach einander thätig gewesen, so passirt
für jeden derselben ein nach dem Umfange seiner Bemühungen zu bemessender Theil der unter
1 à bis f festgesetzten Beträge, welcher für jeden bis zu zwei Dritttheilen derselben an-
steigen kann.
1868. 63