Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Regulativ, 
die fortlaufenden Conten betreffend. 
Zur Erleichterung des Vertriebs ausländischer Waaren nach dem Auslande können unter 
den nachstehenden Bestimmungen an Großhandlungen unverzollte fremde Waaren mit der 
Maßgabe verabfolgt werden, daß die Eintragung der Waaren in ein fortlaufendes Conto 
stattfindet und demnächst die Wiederausfuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder 
die Verzollung zum Eingange bewirkt werden muß. 
81. 
A. Beding- Die Erlaubniß, ein fortlaufendes Conto zu halten, wird nur solchen Großhandlungen 
nn: ertheilt, welche im Rufe der Zuverlässigkeit und kaufmännischen Solidität stehen, die Handels- 
eines fortlau= geschäfte als Kaufleute betreiben und darüber gehörige kaufmännische Bücher führen, welche 
fenden Contos. ferner den Beweis, daß eines der nachstehend (§ 2) bestimmten Kriterien von ihnen bereits 
cul Grebhant erfüllt worden sei, zu führen und die erforderliche Sicherheit (§& 5) zu bestellen im Stande 
ein solches be= sind. Die Bewilligung erfolgt durch die Directivbehörde. Sie ist lediglich ein Act des Ver- 
willigt werden trauens und kann jederzeit von der obersten Finanzbehörde ohne Weiteres widerrufen werden. 
ann. 
82. 
Waaren, auf Die Bewilligung eines fortlaufenden Contos kann sich auf folgende Waaren erstrecken: 
nmt⅜s* baumwollene Waaren; Waaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren; Leinenwaaren; 
strecken kann seidene und halbseidene Waaren; Kleider und Putzwaaren; leinene Leibwäsche; Ge- 
und die erfor- webe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getränkt, oder in Verbindung mit Kant- 
berpeheente schuckfäden; kurze Waaren; lederne Handschuhe; Stroh= 2c. Hüte; außerdem auf 
selben. Meßplätzen auf alle Waaren, für welche nach der betreffenden Meßordnung ein Meß- 
conto eröffnet werden kann. 
Der obersten Finanzbehörde bleibt es indeß überlassen, soweit sich ein Bedürfniß dazu 
ergiebt, diejenigen Waaren, welche auf Meßplätzen zum fortlaufenden Conto verstattet sind, 
auch auf anderen, als Meßplätzen, ferner auch andere, als die oben bezeichneten Waaren, so- 
wohl auf Meß als anderen Plätzen zur Contirung zuzulassen. 
Die Vergünstigung ist an die nachstehend zu a und b angegebenen Bedingungen ge- 
knüpft: 
a) die Menge der im Conto von einem halben Jahre zum anderen, d. h. von einem halb- 
jährlichen Contoabschlusse bis zum anderen (§I 29) zur Anschreibung gelangten 
Waaren muß mindestens betragen:
	        
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