Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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eingeführt hat, jeder Waarenzugang von dem betreffenden Platze, mit Einschluß 
der zu 4 gedachten, unter der dort erwähnten Voraussetzung sonst anrechnungs- 
fähigen Sendungen, er erfolge unmittelbar oder mittelbar, als nicht anrechnungs- 
fähig zu bezeichnen. · 
6. Ebenso kommen bei Berechnung der im Laufe des Jahres verkauften Mengen auf 
erfolgten Nachweis diejenigen Waarenmengen mit zur Berücksichtigung, welche 
von einem Contoinhaber unmittelbar vom Auslande unter Begleitscheincontrole 
nach anderen vereinsländischen Plätzen bezogen und dort abgesetzt worden sind. 
7. Der Nachweis in den zu 5 und 6 bemerkten Fällen wird durch Bescheinigungen 
der Hauptämter an den betreffenden vereinsländischen Plätzen geführt. 
8. Ob ein Großhandel bestanden hat und das fortlaufende Conto fortdauern kann, 
wird nach diesen Grundsätzen mit Zugrundelegung der oben bezeichneten Krite- 
rien nach den Ergebnissen des vorhergegangenen Jahres, d. h. der beiden letzten 
halbjährlichen Abrechnungen dergestalt bemessen, daß die aus den beiden Conto- 
obschlüssen sich ergebende Menge der zur Anschreibung gelangten Waaren das 
Doppelte der als Kriterium angenommenen Menge für ein Semester erreichen 
und in beiden Semestern zusammengenommen ein Waarenabsatz von dem vor- 
geschriebenen Umfange stattgefunden haben muß. 
83. 
Auf inländische oder überhaupt aus dem freien Verkehre des Zollvereins abstammende, 
ins Ausland übergegangene Waaren, welche bei ihrem Wiedereingange nach der Vorschrift 
im § 5 des Zollgesetzes den fremden Waaren in Bezug auf Zollpflichtigkeit gleich zu achten 
sind, darf die Bewilligung eines fortlaufenden Contos sich nicht erstrecken. Werden dergleichen 
Waaren bei der Ausgangsrevision unter den nach dem Auslande gehenden contirten Waaren 
vorgefunden, so tritt ein Strafverfahren auch dann ein, wenn der Betheiligte nachweisen sollte, 
daß jene inländischen Waaren sich ohne Wissen des Anmelders bereits unter den beim Ein- 
gange als fremde angemeldeten und contirten Waaren befunden haben. 
84. 
Die Wirkungen des Contirungsverfahrens sind folgende: 
1. Die Zollgefälle von den contirten Waaren werden dem Contoinhaber auf die Dauer 
eines halben Jahres creditirt. 
2. Der unter Zollcontrole in das Ausland zurückgehende Theil der Waaren, sowie die- 
jenigen Waaren, welche im Wohnorte des Contoinhabers zur amtlichen Niederlage, 
2. Wirkung des 
Contirungs- 
verfahrens.
	        
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