Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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814. 
9. Bedingun- Bei gemischten (I 10 a) Lägern werden die bereits verzollten ausländischen Waaren in 
an Lemn Her- Bezug auf die Controlen den inländischen gleichnamigen Waaren gleichgestellt, dergestalt, daß 
Contenlager. alle auf dem Lager eines Contoinhabers befindlichen vereinsländischen oder ausländischen ver- 
zollten gleichnamigen Waaren von den contirten ausländischen getrennt, und zwar entweder in 
besonderen Localen oder wenigstens in abgesonderten Regalen 2c. zu halten, auch die vereins- 
ländischen oder verzollten ausländischen Waaren zur Vermeidung von Verwechselungen, soweit 
thunlich, auf den Umschlägen, Etiquetten r2c., eventuell auf den Abtheilungen, Regalen u. s. w., 
von dem Contoinhaber mit dem Buchstaben J. (Inland) zu bezeichnen sind. 
B. Bestimm- § 12. 
ungen über die . . . . 
Anschreibung Zur Anschreibung auf ein fortlaufendes Conto werden alle contirungsfähigen Waaren 
auf ein fortlau= ohne Rücksicht auf ihre Menge zugelassen. 
fendes Conto. 
1. Anzuschrei- 
bende Waaren- 
menge. 
13. 
2. Abgabe be- 1 ç ½m° · » » 
sonderer Ein— Zur Begründung der Contirung hat Derjenige, welcher sich als befugt zur Disposition 
gangsanmeld- über die Waaren ausweist — der Empfänger — den nach den allgemeinen zollgesetzlichen 
ungen über die » . Z Z Z 1 -. 
zu nnnen Bestimmungen zu übergebenden Abfertigungspapieren eine Eingangsanmeldung nach dem bei- 
Waaren. liegenden Muster A in doppelter Ausfertigung beizufügen. 
W In der Eingangsanmeldung oder in einem derselben beizufügenden besonderen Verzeich- 
nisse muß das Land, aus welchem die Waare abstammt, das Folium oder die Nummer des 
Einkaufsbuchs.(Facturenbuchs) und die Bezeichnung derselben nach Maßgabe der verschiedenen 
Zollabfertigungspapiere enthalten sein. Die Zollverwaltung ist außerdem befugt, in allen 
Fällen, wo sie es zur Feststellung der Identität der Waaren für nöthig erachtet, und die des- 
fallsigen Angaben nicht schon in den Facturen, Avisbriefen u. s. w. enthalten sind, nicht nur 
die Beifügung der in der gewöhnlichen Handelssprache üblichen Benennung, sondern eine noch 
speciellere Angabe über die Menge der Waarengattung nach der Zahl der Stücke, Dutzende, 
Grosse 2c., welche in dem Collo enthalten sind, classificirt zu fordern, und auch anderweite, zu 
diesem Zwecke führende Controlemittel anznordnen. 
Der Contoinhaber ist in solchen Fällen, bei Verlust des Anspruchs auf das fortlaufende 
Conto, verpflichtet, einer solchen Anordnung nachzukommen. 
814. 
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, für Waarenartikel, bei denen sich zur Sicherung 
des Zollinteresses das Bedürfniß herausstellen sollte, die Specialcontirung anzuordnen. Die
	        
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