Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

b) Ausgangs- 
abfertigung. 
aa) Abgabe 
von Ausgangs- 
anmeldungen. 
— □ rl 
bb) Revision 
der ausgehen- 
den contirten 
Waaren. 
— 484 — 
Die Certificate sind nur vier Wochen, vom Datum ihrer Ausstellung an gerechnet, gültig, 
und begründen keine Abschreibung vom Conto, wenn sie dem Hauptamte nach dieser Frist vor- 
gelegt werden. 
Fällt der Tag des Ablaufs der Gültigkeitsfrist der Certificate auf einen Sonn= oder 
Feiertag, so dürfen dieselben auch am Tage darauf noch angenommen werden. 
824. 
Der Extrahent der Ausgangsabfertigung hat über die auszuführenden Waaren, soweit 
er sich im Besitze der darüber sprechenden Certificate befindet, mit Zugrundelegung derselben 
eine Ausgangsdeclaration nach dem beiliegenden Muster C auszustellen. 
Die Colli müssen mit der Declaration zugleich zur Ausgangsabfertigung gestellt, jedoch 
— mit Ausnahme des im § 26 vorgesehenen Falles — dergestalt gepackt werden, daß sich 
Waaren, worüber ein Certificat lautet, nicht in verschiedenen Colli befinden. Auch müssen 
die Certificate, sowie die Waaren, welche in einem Collo verpackt werden, in der Declaration 
hintereinander aufgeführt werden und sämmtliche Certificate den Declarationen beigefügt sein. 
Die Colli sind so einzurichten, daß sie behufs der Revision ihres Inhalts leicht geöffnet 
werden können. 
*25. 
Der Extrahent der Abfertigung der Waaren — Declarant — legt die Ausgangs- 
declaration dem Amtsvorstande, bezüglich dessen Stellvertreter vor, welcher solche dem dazu 
bestimmten Revisionsbeamten zuschreibt. Gleichzeitig ordnet entweder der Amtsvorstand oder 
der erste Revisionsbeamte an, ob sämmtliche Colli speciell, oder nur einige derselben probe- 
weise revidirt werden sollen. 
Entstammen die Waaren nach Ausweis der Certificate verschiedenen Conten, oder sind 
in den Colli gleichzeitig Gegenstände, welche verschiedenen Tarifnummern angehören, zusammen 
verpackt, so bildet die Nettoermittelung die Regel. 
Entstammt jedoch die ganze, aus verschiedenen Colli bestehende Waarenpost einem und 
demselben Conto, oder kehren dieselben Namen verschiedener Conten mehrfach auf den Certi= 
ficaten wieder, so genügt es, etwa den dritten Theil der Colli, vorzugsweise aber diejenigen, 
welche mit den höchst besteuerten Artikeln gefüllt sind, netto zu ermitteln. Die übrigen wer- 
den nach Lage der Sache theils durchaus speciell, d. h. so revidirt, daß von der Beschaffenheit 
der Waare die erschöpfendste Ueberzeugung genommen wird, theils erfolgt nur eine specielle, 
durch Anschneiden der Ballen oder Oeffnen von Kisten zu bewirkende Revision, theils be- 
wendet es bei der Bruttoverwiegung und Vergleichung von Marke und Nummer.
	        
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