Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Behufs der Revision müssen von dem Declaranten die Waaren dergestalt auseinander 
gelegt werden, daß jede Waarenpost, worüber ein Certificat lautet, ohne Schwierigkeit heraus 
gefunden werden kann. 
826. 
Hat sich bei der Revision Nichts zu erinnern gefunden, so bescheinigt die Revisionsstelle ce) Ausfertig- 
solches auf der Declaration, veranstaltet unter ihrer Aufsicht die Verpackung der Waare und glel cher Be- 
den Verschluß der Colli, sowie die Ausfertigung des Begleitscheins nach den allgemeinen Vor- 
schriften. Die bescheinigte Ausgangsdeclaration wird nebst den Certificaten zu diesem Behufe 
an die Begleitscheinexpeditionsstelle abgegeben, welche letztere, nachdem der Begleitschein aus- 
gefertigt und solches auf der Ausgangsdeclaration und den Certificaten bescheinigt worden, die 
Certificate an die Buchhalterei abgiebt, die dadurch die Beläge zu den Abschreibungen im Conto 
erhält, und davon den Contoinhaber auf sein Anmelden in Kenntuiß setzt. 
Hierdurch wird der Contoinhaber seiner Verhaftung für die Eingangsabgabe von den zum 
Ausgange abgefertigten Waaren entlastet, und die Zollverwaltung hält sich nunmehr wegen 
des Verbleibens der Waare lediglich an den Begleitscheinextrahenten nach den über das Be- 
gleitscheinverfahren bestehenden Vorschriften. 
Ob der Declarant über alle von ihm abzuführenden fremden Waaren nur einen oder 
mehrere Begleitscheine verlangen will, bleibt ihm überlassen. 
In der Regel muß aber der ganze Inhalt eines Certificats oder mehrerer in ein und den- 
selben Begleitschein übernommen werden. Hierbei ist eine Theilung der in dem nämlichen 
Certificate aufgeführten Waaren nur auf besondere Veranlassung ausnahmsweise zulässig. 
827. 
Unverzollte Waaren, deren Abschreibung vom Conto des Verkäufers bei dem Ausgange e) Gestattung 
erfolgt, dürfen mit inländischen oder anderen, im freien Verkehre befindlichen Waaren in dem ver Beibackung 
nämlichen Collo zusammen nur unter folgenden Bedingungen verpackt werden. schen oder im 
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1. Die fremden unverzollten Waaren oder, wenn diese in überwiegender Menge vorhanden W 
sind, die im freien Verkehre befindlichen Waaren müssen im Innern des Collo durch ausländischen 
besondere Verpackung getrennt gehalten und für sich amtlich verschlossen werden, der- Waaren. 
gestalt, daß die Art und Menge der ersteren bei dem Ausgangsamte ohne Schwierig- 
keit constatirt werden kann. 
2. Das zu bildende Gesammtcollo muß ebenfalls unter amtlichen Verschluß gesetzt und es 
muß ferner 
3. im Begleitscheine der Beipackung von Gegenständen des freien Verkehrs erwähnt, auch 
das Bruttogewicht des Gesammtcollo angegeben werden.
	        
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