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828.
4. Uebertrag— Sollen Waarenposten von dem Conto eines anderen Lagerinhabers übertragen werden,
eeev so stellt der erste Eigenthümer ein Certificat nach Vorschrift des § 23 aus. Mit diesem
anderes Conto. meldet sich Derjenige, auf dessen Conto die Waaren übergehen sollen, unter Beifügung einer
Eingangsanmeldung — § 13 — bei der Contobuchhalterei. Auf den Grund des Certificats
erfolgt dort die Abschreibung vom Conto des ersten Eigenthümers und auf den Grund der
Anmeldung die Anschreibung zum Conto Desjenigen, an welchen die Waare übergeht.
Einer Gestellung solcher Waaren zur Revision bedarf es bei der Uebertragung zwar nicht,
die Anmeldung der letzteren muß aber gleichzeitig mit der Uebernahme der Waare geschehen.
E. Ermittelung
und Feststellung
des Zollbetrags
von den contir- ä29.
ten Waaren.
a) Zeitpunkt Die Ermittelung und Feststellung des Zollbetrags von den nicht abgeschriebenen Waaren
derselben. nach Maßgabe des bestehenden Zolltarifs geschieht halbjährlich Ende Mai und Ende November.
Treten im Laufe einer Contirungsperiode Tarifveränderungen ein, von welchen contirte
Waaren betroffen werden, so sind die Conten, soweit als nöthig, mit Ablauf der alten Tarif-
periode nach Maßgabe der im § 30 enthaltenen Bestimmungen abzuschließen und es ist die
Aufnahme der Lagerbestände zu bewirken.
b) Verpflicht-
ung zur An-
meldung des 830.
Absatzes an » ç # #„ ç
contirten Wag- Jeder Conteninhaber ist verpflichtet, zu der im § 29 angegebenen Zeit an dem von dem
ren. Hauptamte vorzuschreibenden, ihm bekannt zu machenden Tage die Anschreibung und Abschreib—
ung an contirten Waaren nach dem beiliegenden Muster D bei dem Hauptamte schriftlich an-
zumelden. Dieser Deelaration hat derselbe eine Declaration seiner Bestände an contirten
Muer Waaren nach dem Muster E beizufügen, in welcher diese Bestände übersichtlich zu verzeichnen
sind. Auch hat derselbe sein Lager dergestalt zu ordnen, daß die amtliche Aufnahme desselben
ohne Hinderniß stattfinden kann.
831.
c) Revisionder Diese Aufnahme (§ 30) muß stets durch zwei Beamte, von denen einer ein Mitglied
Lagerbestände, des Hauptamts oder ein Oberbeamter ist, erfolgen. Es ist dabei zunächst Ueberzengung von
dem Vorhandensein aller in der Declaration als Bestand aufgeführten Waarenposten zu
nehmen. — Alsdann ist probeweise die specielle Revision der Waaren und Nettoverwiegung
zu bewirken. Beides hat sich etwa auf den zehnten Theil der einzelnen Posten des Lager-
bestands zu erstrecken.