Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 486 — 
828. 
4. Uebertrag— Sollen Waarenposten von dem Conto eines anderen Lagerinhabers übertragen werden, 
eeev so stellt der erste Eigenthümer ein Certificat nach Vorschrift des § 23 aus. Mit diesem 
anderes Conto. meldet sich Derjenige, auf dessen Conto die Waaren übergehen sollen, unter Beifügung einer 
Eingangsanmeldung — § 13 — bei der Contobuchhalterei. Auf den Grund des Certificats 
erfolgt dort die Abschreibung vom Conto des ersten Eigenthümers und auf den Grund der 
Anmeldung die Anschreibung zum Conto Desjenigen, an welchen die Waare übergeht. 
Einer Gestellung solcher Waaren zur Revision bedarf es bei der Uebertragung zwar nicht, 
die Anmeldung der letzteren muß aber gleichzeitig mit der Uebernahme der Waare geschehen. 
E. Ermittelung 
und Feststellung 
des Zollbetrags 
von den contir- ä29. 
ten Waaren. 
a) Zeitpunkt Die Ermittelung und Feststellung des Zollbetrags von den nicht abgeschriebenen Waaren 
derselben. nach Maßgabe des bestehenden Zolltarifs geschieht halbjährlich Ende Mai und Ende November. 
Treten im Laufe einer Contirungsperiode Tarifveränderungen ein, von welchen contirte 
Waaren betroffen werden, so sind die Conten, soweit als nöthig, mit Ablauf der alten Tarif- 
periode nach Maßgabe der im § 30 enthaltenen Bestimmungen abzuschließen und es ist die 
Aufnahme der Lagerbestände zu bewirken. 
b) Verpflicht- 
ung zur An- 
meldung des 830. 
Absatzes an » ç # #„ ç 
contirten Wag- Jeder Conteninhaber ist verpflichtet, zu der im § 29 angegebenen Zeit an dem von dem 
ren. Hauptamte vorzuschreibenden, ihm bekannt zu machenden Tage die Anschreibung und Abschreib— 
ung an contirten Waaren nach dem beiliegenden Muster D bei dem Hauptamte schriftlich an- 
zumelden. Dieser Deelaration hat derselbe eine Declaration seiner Bestände an contirten 
Muer Waaren nach dem Muster E beizufügen, in welcher diese Bestände übersichtlich zu verzeichnen 
sind. Auch hat derselbe sein Lager dergestalt zu ordnen, daß die amtliche Aufnahme desselben 
ohne Hinderniß stattfinden kann. 
831. 
c) Revisionder Diese Aufnahme (§ 30) muß stets durch zwei Beamte, von denen einer ein Mitglied 
Lagerbestände, des Hauptamts oder ein Oberbeamter ist, erfolgen. Es ist dabei zunächst Ueberzengung von 
dem Vorhandensein aller in der Declaration als Bestand aufgeführten Waarenposten zu 
nehmen. — Alsdann ist probeweise die specielle Revision der Waaren und Nettoverwiegung 
zu bewirken. Beides hat sich etwa auf den zehnten Theil der einzelnen Posten des Lager- 
bestands zu erstrecken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.