— 2 —
Wollen jedoch junge Männer, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum
vollendeten 25. Lebensjahre befinden, in einen nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen
Staat, gleichgültig, ob mit oder ohne ihre Eltern und Familie, auswandern, so bedürfen sie
hierzu der besonderen Genehmigung des Kriegsministeriums, und es ist diese letztere dann un—
bedingt zu versagen, wenn der Verdacht begründet ist, daß die Auswanderung zum Zwecke der
Umgehung der Militärpflicht beabsichtigt wird.
Reservisten und Landwehrmännern darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum activen
Dienste einberufen sind, in Rücksicht auf ihre Militärpflicht die Erlaubniß zur Auswanderung
nicht verweigert werden.
Im Falle des Krieges oder drohender Kriegsgefahr kann jedoch die Auswanderung militär—
pflichtiger Mannschaften überhaupt und im Allgemeinen untersagt werden.
83.
Anstatt 85 des Die Dienstzeit in der Armee, abgesehen von der Verpflichtung zum Landsturme (8 7),
Gesetzes vom dauert, ohne Unterschied der Truppengattung, zwölf Jahre, und zwar:
1866. drei Jahre in der activen Armee,
vier Jahre in der Reserve und
fünf Jahre in der Landwehr.
Die active Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritte mit der Maßgabe
berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. October bis 31. März
eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. October eingestellt gelten.
Inwieweit Mannschaften, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen (§& 5, 95
des Gesetzes vom 24. December 1866) länger, als vorangegeben, in der activen Armee zu
dienen hatten, nunmehr aber nach den Vorschriften dieser Verordnung zum Uebertritte in die
Reserve berechtigt sind, als Reservisten zur Verstärkung der activen Armee nach § 6 des Bundes-
gesetzes vom 9. November 1867 noch länger im activen Dienste beizubehalten, bez. zu diesem
herbeizuziehen sind, wird nach den besonderen Bestimmungen des Bundesfeldherrn geregelt.
& 4.
Zu 86 des Ge— Junge Leute, welche beim Eintritte in das militärpflichtige Alter dem Studium der evan-
2 4ees vom gelischen Theologie auf einer Deutschen Universität sich widmen oder, um dieß später zu thun,
1866. in einem der Staaten des Norddeutschen Bundes auf einem Gymnasium sich befinden, können
bis zum 1. April desjenigen Jahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, vom Mi-
litärdienste vorläufig zurückgestellt werden, und erlangen demnächst Diejenigen von ihnen, welche
inzwischen und bis zu dem angegebenen Zeitpunkte die Prüfung pro licentia concionandi
bestanden haben, völlige Befreiung von der Militärpflicht.
Gleiches gilt auch von Solchen, welche auf dem dafür vorgeschriebenen Wege dem Studium
der katholischen Theologie und des katholischen Priesteramts sich widmen, ingleichen von den