Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Hierbei wird die Zollbehörde gleichzeitig bestimmen, ob, in welchem Umfange und unter 
welchen Bedingungen eine Stundung des einzuzahlenden Zolles einzutreten hat, oder etwa 
Abschlagszahlungen bei der Einzahlung des Zolles zu bewilligen sind. 
837. 
G. Straf- Zuwiderhandlungen gegen die im Vorstehenden zur Sicherung des Zolles ertheilten Vor- 
bestimmungen. schriften werden nach den Bestimmungen des Zollstrafgesetzes geahndet. 
Die Uebertretung von Vorschriften des gegenwärtigen Regulativs, für welche in dem 
Zollstrafgesetze keine besondere Strafe angeordnet worden ist, wird — sofern nicht daraus 
Veranlassung zur gänzlichen Zurückziehung der Begünstigung zu entnehmen ist — mit einer 
Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gulden) geahndet. 
838. 
Aenderungen und Ergänzungen dieses Regulativs bleiben vorbehalten. 
 
	        
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