Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 499 — 
Gesetz und Verorduungsblulf 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jahre 1868. 
  
  
  
  
  
  
119. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 15. Juni 18685, die juristischen Personen 
betreffend, und des Bundesgesetzes vom 4. Juli 186, betreffend die privat- 
rechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften; 
vom 23. Juli 1868. 
Zu Ausführung des Gesetzes, die juristischen Personen betreffend, vom 15. Juni 1868 
(Seite 315 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), und des Bundes- 
gesetzes, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, 
vom 4. Juli 1868 (Seite 415 fg. des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes 
Nr. 24 von diesem Jahre) wird im Einverständnisse der übrigen betheiligten Ministerien mit 
Allerhöchster Genehmigung verordnet, was folgt: 
A. 
Zu dem Gesetze vom 15. Juni 1868. « 
§1.DieVerwaltungsbehörde,welchernachs6unteradesGesetzesdieGenehmig- 
ung einer Stiftung oder Anstalt und ihres Zweckes, sowie die Anerkennung von Stiftungen 
und Anstalten oder Vermögensmassen als juristische Personen zusteht, ist dasjenige Ministe— 
rium, zu dessen Geschäftskreise die Angelegenheiten der betreffenden Stiftung, Anstalt oder 
Vermögensmasse ihrem Zwecke nach gehören. 
8 2. Die Genehmigung zu den für juristische Personen in Anspruch genommenen Aus- 
nahmen von bestehenden Gesetzen ist von demjenigen Ministerium zu ertheilen, zu dessen Ge— 
schäftskreise die durch das von den Ausnahmen betroffene Gesetz geregelten Angelegenheiten 
gehören. 
63. Die zur Verfügung des Erlöschens einer juristischen Person der § 6 des Gesetzes 
unter a gedachten Art zuständige Verwaltungsbehörde ist dasjenige Ministerium, welches die 
daselbst gedachte Genehmigung oder Anerkennung ausgesprochen hat. 
1868. 68 
Zu § 6 des 
Gesetzes. 
Zu § 7 des 
Gesetzes. 
Zu § 9 des 
Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.