Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu § 66 des 
Gesetzes. 
Zu §§ 70 fg. 
des Gesetzes. 
— 500 — 
#6. Die nach § 66 des Gesetzes bei Gericht einzureichenden Mitgliederverzeichnisse 
und Anzeigen über beigetretene und ausgeschiedene Mitglieder sind zu den Genossenschaftsacten 
zu nehmen. 
Ein jedes eingereichte Mitgliederverzeichniß ist bis zur nächsten Einreichung eines solchen 
bei jeder in der Zwischenzeit eingehenden Anzeige über den Beitritt oder den Austritt von 
Mitgliedern durch die Veränderung anzeigende, mit rother Tinte zu bewirkende Zusätze vom 
Gerichte zu vervollständigen. 
Diese Zusätze sind, soweit sie das Ausscheiden von Mitgliedern betreffen, an den Rand 
des Mitgliederverzeichnisses unter Angabe des Tages des Ausscheidens und, insoweit sie den 
Beitritt von neuen Mitgliedern betreffen, an das Ende des Verzeichnisses zu bringen. 
5. Genossenschaften, welche zugleich Handelsgesellschaften und daher in das Handels- 
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register einzutragen sind, werden in das besondere Genossenschaftsregister nicht eingetragen. 
Die Verbindung des Genossenschaftsregisters mit dem Handelsregister findet, insoweit 
solche zu erfolgen hat, in der Weise statt, daß die in ein Folium des Handelsregisters einzu- 
schreibende Genossenschaft in der ersten Rubrik des betreffenden Foliums als Genossenschaft 
bezeichnet wird. 
6. Die in §§# 14 bis 20, 22, 24, 25, 30, 33 und 35 der Verordnung zu Aus- 
führung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 30. October 
1861, die Einführung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 30. 
December 1861 (Seite 559 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861), so- 
wie in der Verordnung, die Verlautbarung der kaufmännischen Concurse im Handelsregister 
betreffend, vom 7. März 1868 (Seite 188 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem 
Jahre) in Betreff der Handelsregister gegebenen Vorschriften sind auf die Genossenschafts- 
register analog dergestalt in Anwendung zu bringen, wie es den einschlagenden Bestimmungen 
des Gesetzes entspricht. 
& 7. Bei Führung der dem Handelsregister einzuverleibenden Folien des Genossen- 
schaftsregisters sind die Vorschriften in §6 26 bis 28 der im § 6 dieser Verordnung erwähn- 
ten Ausführungsverordnung vom 30. December 1861 mit den durch das Gesetz bedingten 
Modificationen anzuwenden. 
Insbesondere ist in die zweite Rubrik solcher Folien, dafern die betreffende Genossenschaft 
nicht Actiengesellschaft ist, 
1. die Angabe, ob die Zahl der Mitglieder und deren Haftpflicht beschränkt oder unbe- 
schränkt ist, 
2. dafern das Statut die Aufbringung eines bestimmten Gesellschaftscapitals vorschreibt, 
die Höhe des letzteren und, wenn den Mitgliedern im Statute die Bildung von
	        
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