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Stammantheilen oder sonstige regelmäßige Geldbeiträge auferlegt sind, eine darauf
hinweisende allgemeine Bemerkung
einzutragen.
8 8. In die erste Rubrik eines jeden Foliums des getrennt vom Handelsregister zu
führenden Genossenschaftsregisters, welche die Ueberschrift „Name“ erhält, sind der Name der
Genossenschaft, deren Statut, spätere Abänderungen des letzteren, die Auflösung der Genossen-
schaft und der Beschluß, auf die juristische Persönlichkeit zu verzichten, einzutragen.
Bei der Eintragung des Statuts ist in der Weise zu verfahren, daß im Register
1. der Tag der Ausstellung des Statuts und, dafern die Genossenschaft beim Erlasse des
Gesetzes die juristische Persönlichkeit bereits erlangt gehabt hat, der Tag der Ausstell-
ung der Bestätigungsurkunde,
2. der Sitz der Genossenschaft,
3. eine allgemeine Bezeichnung des Zweckes der Genossenschaft, dafern derselbe nicht schon
durch den Namen der Genossenschaft mit genügender Bestimmtheit angegeben ist,
4. die Dauer der Vereinigung, dafern eine solche im Voraus festgesetzt ist,
angegeben wird.
Bei Abänderungen des Statuts sind im Register
1. der Tag der Ausstellung der betreffenden Urkunde,
2. dafern die Abänderung die im vorigen Absatze unter Nr. 2 bis 4 gedachten Verhält-
nisse betrifft, eine den Gegenstand der abändernden Bestimmungen angebende Be-
merkung, in anderen Fällen dagegen nur die Angabe, daß das Statut abgeändert
worden sei,
einzutragen.
6#9. In die zweite Rubrik eines jeden Foliums des getrennt vom Handelsregister zu
führenden Genossenschaftsregisters, welche die Ueberschrift „Mitglieder“ erhält, sind einzu-
tragen: "
a) bei Actiengesellschaften
1. die allgemeine Bemerkung, daß die Actieninhaber Mitglieder sind,
2. die Zahl und der Nominalbetrag der Actien oder Actienantheile,
3. die nach § 41, Absatz 2 des Gesetzes gefaßten Beschlüsse;
b) bei anderen Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht oder bei Genossenschaften mit
unbeschränkter Haftpflicht
1. die Angabe, ob die Zahl der Mitglieder und die Haftpflicht derselben beschränkt
oder unbeschränkt ist,
2. dafern das Statut die Aufbringung eines bestimmten Gesellschaftscapitals vor-
schreibt, die Höhe des letzteren und, wenn den Mitgliedern im Statute die
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