Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Bildung von Stammantheilen oder sonstige regelmäßige Geldbeiträge auferlegt 
sind, eine darauf hinweisende allgemeine Bemerkung; 
c) bei Genossenschaften, deren Statut weder die Aufbringung eines Gesellschaftscapitals, 
noch regelmäßige Mitgliederbeiträge bestimmt, eine darauf bezügliche Bemerkung; 
d) bei Genossenschaften aller Arten die Abänderungen des Statuts in Betreff der vor— 
stehend unter a, b und c erwähnten Verhältnisse. 
§& 10. Inr die dritte Rubrik eines jeden Foliums des getrennt vom Handelsregister zu 
führenden Genossenschaftsregisters, welche die Ueberschrift „Vertreter“ erhält, sind 
die Namen und der Wohnort der legitimirten Vertreter des Vorstands, die nach §#76 
des Gesetzes vom Gerichte einstweilen bestellten Vertreter und die Liquidatoren 
einzutragen. 
# 11. Das Gericht, welches das Genossenschaftsregister oder das Handelsregister mit 
dem Folium für die betreffende Genossenschaft führt, kann vom Vorstande der Genossenschaft 
jederzeit die Vorlegung der die Bei= und Austrittserklärungen enthaltenden Bücher oder Acten 
der Genossenschaft verlangen. 
# 12. Als Gebühren sind 
a) für die dem Gerichte nach § 72, Absatz 1 des Gesetzes obliegende Prüfung, 
b) für jede Eintragung in das Genossenschaftsregister, einschließlich der deshalb zu be- 
wirkenden Benachrichtigungen und öffentlichen Bekanntmachungen, 
nach Verhältniß der Mühwaltungen und des Umfangs des betreffenden genossenschaftlichen 
Unternehmens je 1 bis 5 Thaler zu erheben. 
Für alle übrigen Arbeiten, welchen das Gericht auf Grund des Gesetzes sich zu unter- 
ziehen hat, sind die Gebühren nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in Ansatz zu 
bringen. 
Für die Einträge in das Genossenschaftsregister ist Stempel nicht zu verwenden. Da- 
gegen unterliegen schriftliche Anmeldungen für das Genossenschaftsregister dem Schriftenstempel 
und hat bei den mit der Führung der Genossenschaftsregister verbundenen amtlichen Geschäften 
die Stempelverwendung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu geschehen. 
# 13. Die im § 82, Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind stempelfrei 
und die daselbst angeordneten Einträge sind gebührenfrei zu bewerkstelligen. 
B. 
Zu dem Bundesgesetze vom 4. Juli 1868. 
# 14. Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes sind Genossenschaften mit unbe- 
schränkter Haftpflicht der Mitglieder, deren Name oder Firma die zusätzliche Bezeichnung
	        
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