Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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„eingetragene Genossenschaft“ enthält, auch dann in das Handelsregister einzutragen, wenn 
sie nicht gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreiben. 
* 15. Wenn zufolge der Art der Anmeldung einer Genossenschaft mit unbeschränkter 
Haftpflicht der Mitglieder oder zufolge des Inhalts des bei der Anmeldung eingereichten 
Statuts oder Gesellschaftsvertrags Zweifel darüber begründet erscheinen, ob die Geuossenschaft 
sich als eine nach dem Bundesgesetze vom 4. Juli 1868 zu beurtheilende „eingetragene Ge— 
nossenschaft“ oder als eine nach dem im Eingange dieser Verordnung gedachten Gesetze vom 
15. Juni 1868 zu beurtheilende Genossenschaft angesehen wissen wolle, so ist die Genossen— 
schaft von dem Gerichte, bei welchem die Anmeldung erfolgt ist, da nöthig nach vorgängiger 
Verständigung, zur Abgabe einer Erklärung hierüber und zu der dieser Erklärung entsprechen— 
den Erläuterung oder Ergänzung des Statuts oder Gesellschaftsvertrags aufzufordern und bis 
zu dessen Erfolge die weitere Verfügung auf die Anmeldung zu beanstanden. 
# 16. Der Name oder die Firma einer Genossenschaft, deren Statut oder Gesellschafts- 
vertrag den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1 868 nicht entspricht, darf die 
zusätzliche Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ nicht enthalten. 
Diese Bestimmung tritt mit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung in Kraft. 
&17. Die Vorschriften in 66 6 und 7 der gegenwärtigen Verordnung sind bei Führ- 
ung der für „eingetragene Genossenschaften“ bestimmten Folien des Handelsregisters in der 
Weise analog anzuwenden, wie es den einschlagenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 
4. Juli 1868 entspricht. 
18. In Betreff der nach dem Bundesgesetze vom 4. Juli 1868 vom Gerichte zu 
erlassenden Bekanntmachungen ist den Bestimmungen im § 31 der Verordnung zu Ausführ- 
ung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs u. s. w. vom 30. December 1861 nach- 
zugehen. 
8 19. Wenn das Handelsgericht den Vorstand der Genossenschaft oder die Liquidatoren 
zur Befolgung der im § 66, Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1 868 angezogenen 
Vorschriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten hat, so sind dabei die Bestimmungen im § 23 
der obenerwähnten Ausführungsverordnung zum allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche zur 
Anwendung zu bringen. 
Dresden, am 23. Juli 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
	        
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