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4. Die Zubilligung eines Honorars an den Vormund, dem ein solches von Dem—
jenigen, von welchem das Vermögen des Bevormundeten herrührt, nicht ausgesetzt ist, steht
dem Vormundschaftsgerichte erster Instanz zu.
5. Die Entschließung darüber, ob ein Verschwender zu bevormunden und ob ein unter
Vormundschaft gestellter Verschwender wieder für handlungsfähig zu erklären sei, hat durch
dasjenige Gericht zu erfolgen, welches im Falle der Verhängung oder der Aufhebung der Vor-
mundschaft den Vormund zu bestellen oder zu entlassen haben würde.
6. Gesuche um Volljährigkeitserklärung, um Ebelichsprechung außerehelicher Kinder
und um Genehmigung der Annahme an Kindesstatt sind bei den Untergerichten anzubringen
und von diesen mittelst gutachtlichen Berichts dem Justizministerium anzuzeigen.
7. Wenn die Veränderung des Wohnorts des Bevormundeten es in dessen Interesse
als angemessen erscheinen läßt, die Leitung der Vormundschaft dem Gerichte des neuen Auf-
enthaltsorts zu übertragen, und das Gericht des neuen Aufenthaltsorts zu einem anderen
Appellationsgerichtsbezirke gehört, als das beim Eintritte der Veränderung die Vormundschaft
leitende Gericht, so ist die wegen Herbeiführung der in diesem Falle zur Zuständigkeit des
Justizministeriums gehörenden Auftragsertheilung erforderliche Einleitung, auf Antrag der Be-
theiligten oder auch von Amtswegen, von dem Vormundschaftsgerichte erster Instanz zu treffen
und der deshalb nöthige Bericht an das Justizministerium zu erstatten.
Die Bestimmungen in der allgemeinen Vormundschaftsordnung vom 1 C. October 1782,
Cap. XVI, §# 3 und 6, Cap. XXIV, § 10, und Cap. XXVI, § 4, in der Ausführungs-
verordnung vom 2 8. März 1835, & 8 unter 5 (Seite 214 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), sowie in §6 33, 60, 76, 202 und 203 der im Eingange
erwähnten Verordnung vom 9. Januar 1865 werden, soweit sie mit den vorstehenden Vor-
schriften nicht vereinbar sind, außer Kraft gesetzt.
Dresden, am 3. August 1 868.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.