Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 506 — 
4. Die Zubilligung eines Honorars an den Vormund, dem ein solches von Dem— 
jenigen, von welchem das Vermögen des Bevormundeten herrührt, nicht ausgesetzt ist, steht 
dem Vormundschaftsgerichte erster Instanz zu. 
5. Die Entschließung darüber, ob ein Verschwender zu bevormunden und ob ein unter 
Vormundschaft gestellter Verschwender wieder für handlungsfähig zu erklären sei, hat durch 
dasjenige Gericht zu erfolgen, welches im Falle der Verhängung oder der Aufhebung der Vor- 
mundschaft den Vormund zu bestellen oder zu entlassen haben würde. 
6. Gesuche um Volljährigkeitserklärung, um Ebelichsprechung außerehelicher Kinder 
und um Genehmigung der Annahme an Kindesstatt sind bei den Untergerichten anzubringen 
und von diesen mittelst gutachtlichen Berichts dem Justizministerium anzuzeigen. 
7. Wenn die Veränderung des Wohnorts des Bevormundeten es in dessen Interesse 
als angemessen erscheinen läßt, die Leitung der Vormundschaft dem Gerichte des neuen Auf- 
enthaltsorts zu übertragen, und das Gericht des neuen Aufenthaltsorts zu einem anderen 
Appellationsgerichtsbezirke gehört, als das beim Eintritte der Veränderung die Vormundschaft 
leitende Gericht, so ist die wegen Herbeiführung der in diesem Falle zur Zuständigkeit des 
Justizministeriums gehörenden Auftragsertheilung erforderliche Einleitung, auf Antrag der Be- 
theiligten oder auch von Amtswegen, von dem Vormundschaftsgerichte erster Instanz zu treffen 
und der deshalb nöthige Bericht an das Justizministerium zu erstatten. 
Die Bestimmungen in der allgemeinen Vormundschaftsordnung vom 1 C. October 1782, 
Cap. XVI, §# 3 und 6, Cap. XXIV, § 10, und Cap. XXVI, § 4, in der Ausführungs- 
verordnung vom 2 8. März 1835, & 8 unter 5 (Seite 214 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1835), sowie in §6 33, 60, 76, 202 und 203 der im Eingange 
erwähnten Verordnung vom 9. Januar 1865 werden, soweit sie mit den vorstehenden Vor- 
schriften nicht vereinbar sind, außer Kraft gesetzt. 
Dresden, am 3. August 1 868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.