Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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#&2. Bei diesen Revisionen hat er sich davon zu überzeugen, daß in der Hausapotheke 
die erforderliche Reinlichkeit und Ordnung herrsche, und daß die Zubereitung der Arzneien, 
wenn der Arzt sich derselben nicht selbst unterzieht, von Anderen nur unter seiner Aufsicht 
unternommen werde. 
3. Er hat darauf zu sehen, daß das Local, in welchem sich die Hausapotheke befindet, 
luftig, hell, frostfrei und trocken sei. 
& 4. Er hat die Beschaffenheit der vorhandenen Arzneien zu beachten, die verdorbenen 
zu vernichten, diejenigen aber, deren Güte ihm zweifelhaft erscheint, ebenso wie die, gegen 
deren Vernichtung der Besitzer Einspruch erhebt, an den Apothekenrevisor zur Prüfung und 
Beurtheilung behufs weiterer Entschließung einzusenden. Auch hat er sich vom Besitzer nach 
Befinden durch Lieferscheine oder sonst in glaubhafter Weise den Nachweis geben zu lassen, 
daß die vorhandenen Arzneimittel aus inländischen Apotheken bezogen sind. 
b. Ebenso hat der Bezirksarzt seine Aufmerksamkeit auf die vorhandenen Waagen 
und Gewichte, welche der Verordnung vom 8. Februar dieses Jahres, das Medicinalgewicht 
betreffend, entsprechen müssen, zu richten. 
66. Erdlich sind auch die zur Aufbewahrung und Zubereitung der Arzneien nöthigen 
Geräthschaften und sonstigen Utensilien zu prüfen. Die Arzneistoffe sollen in einem Schranke 
vor Staub und, soweit nöthig, vor Licht geschützt, in angemessenen und gut verschlossenen 
Gläsern, Büchsen oder Kästen, welche mit wohlbefestigten und deutlichen Signaturen versehen 
sind, aufbewahrt und so geordnet sein, daß die nach Seite 331 bis 333 der Pharmakop##e 
mit besonderer Vorsicht zu behandelnden scharfwirkenden Substanzen und die Gifte von den 
übrigen getrennt aufgestellt sind und unter Verschluß gehalten werden. 
Die zur Zubereitung der Arzneien erforderlichen Geräthschaften, insbesondere Pulver- 
und Salbenmörser, Mensuren, Infundirbüchsen, Colatorien, Hornlöffel und Eisenspatel, sollen 
in gehöriger Zahl vorhanden und in gutem Stande sein. 
& 7. Ueber das Ergebniß der Revision hat der Bezirksarzt am Schlusse derselben ein 
Protocoll aufzunehmen und vom Besitzer der Hausapotheke mit vollziehen zu lassen, Letzterem 
auch dasselbe, soweit es etwa vorgefundene und Abstellung erfordernde Uebelstände oder Mängel 
betrifft, in extractlicher, beglaubigter Abschrift zuzufertigen. Die ausgenommenen Protocolle 
sind, wenn sich bei der Revision besondere Unzuträglichkeiten herausgestellt haben, sofort, sonst 
aber am Jahresschlusse mittelst Berichts der vorgesetzten Kreisdirection zur Kenntnißuahme 
und Entschließung vorzulegen, und nach deren Rückgabe als Grundlage für die nächste Re- 
vision in der bezirksärztlichen Actenrepositur aufzubewahren. 
  
Letzte Absendung: am 7. September 1868.
	        
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