Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1868.
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129. Verordnung,
die Militär-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund betreffend;
vom 2. Juni 1868.
Indem das unterzeichnete Kriegsministerium die unter dem 26. März dieses Jahres für den
Norddeutschen Bund eingeführte Militär-Ersatz-Instruction sammt der dazu gehörigen Aus-
führungs-Verordnung hiermit zur Publication und öffentlichen Kenntniß bringt, verordnet
dasselbe mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs in Ansehung dieser Instruction
noch Folgendes:
1. Die Aushebung des Jahres 1 868 findet in Sachsen auf Grund § 1 der Ausführ-
ungs-Verordnung zur Bundes-Militär-Ersatz-Instruction vom 26. März dieses Jahres
noch nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 2 4. December 1866, der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 2. Januar dieses Jahres und der dazu gehörigen Ausführungs-Verordnungen
statt. Dagegen treten ebendaselbst vom 1. Januar 1869 an, wie im Allgemeinen, so ins-
besondere in Bezug auf Rekrutirungen die Vorschriften der Bundes-Militär-Ersatz-Instruction
dergestalt in Kraft, daß von diesem Zeitpunkte an lediglich diesen nachzugehen ist, und die
Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 24. December 1866 und
der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Januar dieses Jahres, mit alleiniger Ausnahme der die
Unterstützung hülfsbedürftiger Familien von Reservisten und Landwehrmännern betreffenden
Vorschriften im letzten Absatze von § 26 des angezogenen Gesetzes — bei welchen es in
Uebereinstimmung mit den einschlagenden bundesgesetzlichen Bestimmungen (Bundes-Verord-
nung vom 7. November 1867 & 1 unter 5) insoweit bewenden muß, daß die nach der
Bundes-Gesetzgebung mit 1 Thlr. 10 Ngr. —-, bez. 2 Thlr. —. — des Monats für
die Ehefrau, und mit — 15 Ngr. — des Monats für jedes Kind unter 14 Jahren zu
gewährende Unterstützung auf Rechnung der Staatscasse zu zahlen ist — außer Wirksamkeit
gelangen.
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