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2. Wo zu Ausführung einzelner Vorschriften der Bundes-Militär-Ersatz-Instruction
nach Maßgabe der letzteren für das Königreich Sachsen noch besondere Vorschriften, den dasigen
Verhältnissen und dem. Behörden-Organismus entsprechend, zu treffen waren, sind diese zur
Erleichterung der Handhabung der Instruction und zur größeren Uebersicht in der Form von
Bemerkungen zu den einzelnen bezüglichen Vorschriften getroffen und der Instruction anmerk—
ungsweise beigedruckt worden.
Es wird daher auf diese Bemerkungen hiermit noch besonders mit der Verordnung hin—
gewiesen, denselben bei Anwendung der Instruction in gleicher Weise, wie der letzteren selbst
und der Ausführungs-Verordnung dazu genau nachzugehen und Folge zu leisten.
Dresden, am 2. Juni 1868.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. März dieses Jahres genehmige Ich im Namen
des Norddeutschen Bundes die beifolgende Militär-Ersatz-Instruction, sowie die Verordnung
— zur Ausführung derselben, und beauftrage Sie, das Weitere hiernach zu veranlassen.
Berlin, den 26. März 1868.
Cgez.) Wilhelm.
(gegengez.) Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon.
An
den Kanzler des Rorddeutschen Bundes
und an den Kriegsminister.