Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Wo zu Ausführung einzelner Vorschriften der Bundes-Militär-Ersatz-Instruction 
nach Maßgabe der letzteren für das Königreich Sachsen noch besondere Vorschriften, den dasigen 
Verhältnissen und dem. Behörden-Organismus entsprechend, zu treffen waren, sind diese zur 
Erleichterung der Handhabung der Instruction und zur größeren Uebersicht in der Form von 
Bemerkungen zu den einzelnen bezüglichen Vorschriften getroffen und der Instruction anmerk— 
ungsweise beigedruckt worden. 
Es wird daher auf diese Bemerkungen hiermit noch besonders mit der Verordnung hin— 
gewiesen, denselben bei Anwendung der Instruction in gleicher Weise, wie der letzteren selbst 
und der Ausführungs-Verordnung dazu genau nachzugehen und Folge zu leisten. 
Dresden, am 2. Juni 1868. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
  
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. März dieses Jahres genehmige Ich im Namen 
des Norddeutschen Bundes die beifolgende Militär-Ersatz-Instruction, sowie die Verordnung 
— zur Ausführung derselben, und beauftrage Sie, das Weitere hiernach zu veranlassen. 
Berlin, den 26. März 1868. 
Cgez.) Wilhelm. 
(gegengez.) Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. 
An 
den Kanzler des Rorddeutschen Bundes 
und an den Kriegsminister.
	        
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