Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Verordnung 
zur Ausführung der Ersatz-Instruction. 
1. Die Militär-Ersatz-Instruction für die Preußischen Staaten vom 9. December 185 8 
und die zu derselben ergangenen abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen 
werden aufgehoben. 
Wo in einzelnen Bundesstaaten noch anderweitige Rekrutirungs-Bestimmungen in Kraft 
bestanden haben, sind dieselben bei Publication dieser Instruction, im Königreiche Sachsen 
spätestens mit Ablauf dieses Jahres, gleichfalls aufzuheben. 
Nur die in Preußen bestehenden Vorschriften über:) 
a) Beschaffung der Localien zur Betreibung des Musterungs= und Ersatzgeschäfts, 
b) Tagegelder, Reise-, Vorspann= und Verpflegungs-Kosten, sowie über Beschaffung von 
Druckformularen, 
c) Marsch, Soldzahlung und Eingquartierung der Rekruten bei ihrer Einziehung zu den 
Truppen, über Transport und Verpflegung unsicherer Heerespflichtiger 2rc. 
bleiben in Preußen in Kraft und sind in den übrigen Bundesstaaten mit der Maßgabe ein- 
zuführen, daß den Regierungen derselben die näheren Bestimmungen darüber anheim gegeben 
werden, auf welche Behörden und Corporationen, bez. auf welche Fonds, die durch jene Vor- 
schriften der Civil-Verwaltung auferlegten Leistungen zu übernehmen sind. 
Die Preußischen Instructionen für Militär= und Marine-Aerzte vom 9. December 1858, 
bez. vom 5. November 1860, sowie die zu denselben ergangenen Erläuterungen rc. bleiben 
ebenfalls in Kraft, bez. sind in sämmtlichen Bundesstaaten zur Einführung zu bringen. 
An die Stelle der nach Vorstehendem aufzuhebenden Instructionen 2c. tritt sofort die 
nachstehende Militär-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund. Im Königreiche Sachsen 
kann jedoch bei der diesjährigen Rekrutirung in formeller Beziehung noch nach den zur Zeit 
daselbst bestehenden Bestimmungen verfahren werden. 
2. Den in der nachstehenden Instruction enthaltenen, auf das Körpermaß der Militär- 
pflichtigen Bezug habenden Bestimmungen liegt das Preußische Militärmaß (Rheinische) zu 
Grunde, und ist dieses auch in den Listen, Nationalen 2c. überall anzuführen. 
3. Die über die Zurückstellung und event. Befreiung der Theologen in Preußen bestehen- 
den Bestimmungen, welche in der Anlage 37# ) zusammengestellt sind, bleiben, bez. treten bis 
zum Schlusse des Jahres 1869 für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes in Kraft. 
4. Alle Bestimmungen dieser Instruction sind für das Großherzogthum Hessen zufolge 
der zwischen diesem Staate und Preußen unterm 7. April 1867 abgeschlossenen Militär- 
  
*) Eine Zusammenstellung dieser Vorschriften wird baldmöglichst bewirkt werden. 
*“) S. Anlage 3. 
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