Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

8. Militärpflichtige, welche nachweisen, daß sie sich bereits vor Publication der Verfassung 
des Norddeutschen Bundes im Auslande in festen Lebensstellungen befunden haben, sind, wenn 
sie nach den bisherigen Gesetzen des betreffenden Bundesstaates nicht zum Militärdienste heran— 
gezogen sein würden, auch fernerhin von der persönlichen Ableistung des Militärdienstes zu 
entbinden. 
Wenn sie sich hierüber in unzweifelhafter Weise durch Atteste 2c. ausweisen, können sie 
von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden entbunden und event. schon im ersten 
Concurrenzjahre der Ersatz-Reserve überwiesen werden. 
9. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen auf Grund des Artikel II der Ausführungs- 
Verordnung zur Militär-Ersatz-Instruction für die Preußischen Staaten vom 9. December 1858, 
bez. des § 55, 3 der vorgedachten Instruction bereits Special-Reglements erlassen sind: 
a) über das Verfahren bei Anfertigung und Einreichung der Geburts= und Sterbelisten, 
und über die dazu verpflichteten Behörden und Beamten, 
b) in Betreff der Bezeichnung derjenigen Behörden, welche die örtlichen Stammrollen zu 
führen haben, sowie der örtlichen Verbände, für welche dieselben zu führen sind, 
ZC) über die innere Anordnung der Eintragungen in die Stammrollen, 
d) über das formelle Verfahren bei Anbringung der Reclamationen und Beibringung der 
erforderlichen Beweismittel, 
bleiben dieselben in Kraft. 
Wo solche Reglements noch nicht bestehen, sind dieselben sogleich unter Festhaltung der 
in der nachstehenden Instruction enthaltenen Normen Seitens der competenten obersten Civil- 
Verwaltungs-Behörden nach vorgängiger Verständigung mit dem betreffenden General-Com- 
mando zu erlassen. 
10. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen die Vorbereitungen für das diesjährige 
Ersatz-Geschäft bereits auf Grund der Bestimmungen der Preußischen Militär-Ersatz-Instruction 
vom 9. December 185 8 getroffen sind, behält es dabei sein Bewenden, und sind nur bei der 
weiteren Ausführung des Ersatz-Geschäfts die Bestimmungen der nachstehenden Instruction zur 
Anwendung zu bringen. 
Wo die bezüglichen Vorbereitungen noch nicht getroffen sind, haben die Ersatz-Behörden 
dritter Instanz die Termine für die Einreichung der Geburtslisten, für die Anmeldung zur 
Stammrolle rc., sowie für die Anmeldung zum einjährig freiwilligen Dienste und den Nach- 
weis der wissenschaftlichen Qualification hierzu in ihrem Ressorte für dieses Jahr entsprechend 
hinaus zurücken. 
Inwieweit die in den letztgedachten Staaten vorhandenen, auf Grund der älteren Be- 
stimmungen aufgestellten Stammrollen 2c. dem diesjährigen Ersatz-Geschäfte zu Grunde gelegt 
werden können, bleibt dem Ermessen der betreffenden Ersatz-Behörden dritter Instanz überlassen.
	        
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