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17. In den einzelnen Staaten sind, soweit dies nach den betreffenden Landesgesetzen
speciell erforderlich und nicht bereits geschehen sein sollte, behufs Ausführung der im § 176
ad 1 und 2 gedachten Vorschriften, Strafverordnungen zu erlassen. In Letzteren ist unter
Beachtung der Vorschriften der §§ 20, 59, 71, 98 und 115 gegenwärtiger Instruction mit
Rücksicht auf die etwaigen Localverhältnisse festzusetzen, in welcher Weise die Militärpflichtigen
aufzufordern sind: 6
à) alljährlich sich behufs Berichtigung der Stammrollen zu melden,
5) sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-, Departements= oder Marine-Ersatz-
Commission zu stellen.
In diesen Strafverordnungen ist zugleich für die Fälle, in denen die Vorladung nach
§& 1, 98 und 115 den einzelnen militärpflichtigen Individuen insinuirt werden kann, die
Androhung einer Executiv-Geldstrafe bis zu 10 Rthlrn. bei der Vorladung, soweit dazu ein
Bedürfniß sich herausstellt, zu empfehlen.
Außerdem haben die Regierungen unter Androhung entsprechender Strafen anzuordnen,
daß die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod-, bez. Fabrikherren 2c. von Militärpflichtigen die
Letzteren ebenfalls zur Stammrolle nach Vorschrift des § 59 ad 4 anzumelden haben.
Berlin, den 26. März 1868.
Der Canzler des Norddeutschen Bundes. Der Kriegs-Minister.
In Vertretung
(gez.) Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (gez.) v. Podbielski.