Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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17. In den einzelnen Staaten sind, soweit dies nach den betreffenden Landesgesetzen 
speciell erforderlich und nicht bereits geschehen sein sollte, behufs Ausführung der im § 176 
ad 1 und 2 gedachten Vorschriften, Strafverordnungen zu erlassen. In Letzteren ist unter 
Beachtung der Vorschriften der §§ 20, 59, 71, 98 und 115 gegenwärtiger Instruction mit 
Rücksicht auf die etwaigen Localverhältnisse festzusetzen, in welcher Weise die Militärpflichtigen 
aufzufordern sind: 6 
à) alljährlich sich behufs Berichtigung der Stammrollen zu melden, 
5) sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-, Departements= oder Marine-Ersatz- 
Commission zu stellen. 
In diesen Strafverordnungen ist zugleich für die Fälle, in denen die Vorladung nach 
§& 1, 98 und 115 den einzelnen militärpflichtigen Individuen insinuirt werden kann, die 
Androhung einer Executiv-Geldstrafe bis zu 10 Rthlrn. bei der Vorladung, soweit dazu ein 
Bedürfniß sich herausstellt, zu empfehlen. 
Außerdem haben die Regierungen unter Androhung entsprechender Strafen anzuordnen, 
daß die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod-, bez. Fabrikherren 2c. von Militärpflichtigen die 
Letzteren ebenfalls zur Stammrolle nach Vorschrift des § 59 ad 4 anzumelden haben. 
Berlin, den 26. März 1868. 
Der Canzler des Norddeutschen Bundes. Der Kriegs-Minister. 
In Vertretung 
(gez.) Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (gez.) v. Podbielski.
	        
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