Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Im Königreiche Sachsen wird diese Instanz für Reclamations-Sachen durch die Ober— 
Rekrutirungs-Behörde gebildet, während die übrigen durch diese Instruction den Ersatz— 
Behörden dritter Instanz, beziehungsweise den General-Commandos oder den Ober-Prä— 
sidien 2c. zugewiesenen Functionen ebendaselbst durch das Königliche Kriegs-Ministerium mit 
wahrgenommen werden. 
Im Großherzogthume Hessen fungirt als Ersatz-Behörde dritter Instanz das Commando 
der Großherzoglich Hessischen (25.) Division mit einem Special-Beauftragten des Groß— 
herzoglich Hessischen Ministeriums des Innern. 
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersatz-Behörden dritter In- 
stanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist 
die Angelegenheit der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen. 1) 
3. In den Bezirken der Infanterie-Brigaden sind der Infanterie-Brigade-Commandeur 
und ein von der betreffenden höheren Verwaltungs-Behörde abgeordneter Rath unter dem 
Namen: 
„Departements-Ersatz-Commission im Bezirke der Xten Infanterie- 
Brigade“ 
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. 
5. für Braunschweig das herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Braunschweig, 
6. für Sachsen-Meiningen das Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des Innern, 
zu Meiningen, 
7. für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg, 
8. für Sachsen-Coburg-Gotha der Vorstand der Section II des Herzoglichen Staats-Ministeriums 
zu Gotha, 
9. für Anhalt das Herzeglich Anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau, 
10. für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt, 
11. für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen, 
12. für Waldeck und Pyrmont die Fürstlich Waldeck'sche Regierung, Abtheilung des Innern, zu Arolsen, 
13. für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich Reuß-Plauische Landes-Regierung zu Greiz, 
14. für Reuß, jüngere Linie, die Fürstlich Reußische Ministerial-Abtheilung für das Innere zu Gera, 
15. für Schaumburg-Lippe die Fürstlich Schaumburg-Lippe'sche Regierung zu Bückeburg, 
16. für Lippe-Detmold die Fürstlich Lippe'sche Regierung zu Detmold, 
17. für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, 
18. für Bremen die Militär = Commission des Senats zu Bremen, 
19. für Hamburg die Militär-Commission des Senats zu Hamburg, 
20. für Lauenburg die Königlich Herzogliche Regierung zu Ratzeburg. 
  
  
1) Zu § 15, 2b. 
Die Ober-Rekrutirungs-Behörde in Sachsen wird durch den Kriegs-Minister und Räthe der 
Ministerien des Krieges und des Innern dergestalt gebildet, daß wenigstens die eine Hälfte der Mitglieder auf 
das Ministerium des Innern kommt.
	        
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