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Im Königreiche Sachsen wird diese Instanz für Reclamations-Sachen durch die Ober—
Rekrutirungs-Behörde gebildet, während die übrigen durch diese Instruction den Ersatz—
Behörden dritter Instanz, beziehungsweise den General-Commandos oder den Ober-Prä—
sidien 2c. zugewiesenen Functionen ebendaselbst durch das Königliche Kriegs-Ministerium mit
wahrgenommen werden.
Im Großherzogthume Hessen fungirt als Ersatz-Behörde dritter Instanz das Commando
der Großherzoglich Hessischen (25.) Division mit einem Special-Beauftragten des Groß—
herzoglich Hessischen Ministeriums des Innern.
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersatz-Behörden dritter In-
stanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist
die Angelegenheit der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen. 1)
3. In den Bezirken der Infanterie-Brigaden sind der Infanterie-Brigade-Commandeur
und ein von der betreffenden höheren Verwaltungs-Behörde abgeordneter Rath unter dem
Namen:
„Departements-Ersatz-Commission im Bezirke der Xten Infanterie-
Brigade“
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt.
5. für Braunschweig das herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Braunschweig,
6. für Sachsen-Meiningen das Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des Innern,
zu Meiningen,
7. für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg,
8. für Sachsen-Coburg-Gotha der Vorstand der Section II des Herzoglichen Staats-Ministeriums
zu Gotha,
9. für Anhalt das Herzeglich Anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau,
10. für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt,
11. für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen,
12. für Waldeck und Pyrmont die Fürstlich Waldeck'sche Regierung, Abtheilung des Innern, zu Arolsen,
13. für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich Reuß-Plauische Landes-Regierung zu Greiz,
14. für Reuß, jüngere Linie, die Fürstlich Reußische Ministerial-Abtheilung für das Innere zu Gera,
15. für Schaumburg-Lippe die Fürstlich Schaumburg-Lippe'sche Regierung zu Bückeburg,
16. für Lippe-Detmold die Fürstlich Lippe'sche Regierung zu Detmold,
17. für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck,
18. für Bremen die Militär = Commission des Senats zu Bremen,
19. für Hamburg die Militär-Commission des Senats zu Hamburg,
20. für Lauenburg die Königlich Herzogliche Regierung zu Ratzeburg.
1) Zu § 15, 2b.
Die Ober-Rekrutirungs-Behörde in Sachsen wird durch den Kriegs-Minister und Räthe der
Ministerien des Krieges und des Innern dergestalt gebildet, daß wenigstens die eine Hälfte der Mitglieder auf
das Ministerium des Innern kommt.