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Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten oder Preußische Regierungs-
Bezirke, se ist dem Namen der Departements-Ersatz-Commission auch noch der Name des
betreffenden Staates, bez. Regierungs-Bezirks, hinzuzufügen.)
Die Ersatz-Angelegenheiten der Marine leiten in den betreffenden Infanterie-Brigade-
Bezirken des 1., 2., 9. und 10. Armee-Corps die permanenten Mitglieder der vorbezeich-
neten Commission unter dem Namen:
„Marine-Ersatz= Commission im Bezirke der Xten Infanterie-Brigade
(event. Regierungs-Bezirks 2c. N. N.)“) 1)
4. In den Kreisen, bez. in den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, sind der
betreffende Landwehr-Bezirks-Ceommandeur und der Landrath (in Hannover Kreis-Hauptmann),
bez. Polizei-Director, unter dem Namen:
„Kreis-Ersatz-Commission des Kreises, bez. der Stadt N. N.“
die Behörde, welche die Ersatz-Geschäfte besorgt.
In Berlin tritt der Vorsteher der Militär-Commission, in den Hohenzollern'schen Landen
treten für den Umfang ver betreffenden Landweh-r-Compagnie-Bezirke die Ober-Amtmänner zu
Sigmaringen und in Hechingen in die Stelle des Landraths bei der Kreis-Ersatz-Commission.
In denjenigen Staaten, welche keine Kreisverwaltung haben, tritt an die Stelle des Land-
raths ein für jeden Aushebungs-Bezirk von der betreffenden Regierung zu bestimmender Be-
amter, und die Commission führt den Namen:
„Kreis-Ersatz-Commission des Aushebungs-(event. Amts-2c.)
Bezirks NM. N.“***) 2)
*) Organisation der Departements-Ersatz-Commissionen cf. 8 93.
Wenn die Militär- und Civil-Vorsitzenden der Commissionen Offiziere und beziehungsweise Beamte ein
und desselben Bundesstaates sind, ss führen die Commiffionen den Titel: „Königliche (Großherzegliche rc.)
Departements-Ersatz-Commission ꝛc.,“ und in dem Dienstsiegel das betreffende Landes-Wappen. Anderen—
falls fällt die Bezeichnung „Königlich 2c.“ aus, ebenso das Landes-Wappen im Dienstsiegel.
Diese Bestimmung findet auch auf die Marine-Ersatz-Commissionen, die Kreis -Ersatz-Commissionen
und die Prüfungs-Commissionen für einjährig Freiwillige analoge Anwendung.
*“) Organisation der Marine-Ersatz-Commissionen cf. § 113.
*) Organisation der Kreis-Ersatz-Commissionen ef. 8 68.
i) Zu 8 15, 3.
Als ordentliches und ständiges Mitglied der Departements-Ersatz-Commission wird in Sachsen
von der betreffenden Kreisdirection aus deren Mitte ein Regierungsrath ein= für allemal bestimmt und dem
Kriegs-Ministerium angezeigt.
2) Zu § 15, 4.
Die hier fraglichen Civilbeamten der Kreis-Ersatz-Commissionen (in der Regel die Amtshauptleute) werden
im Königreiche Sachsen durch das Kriegs-Ministerium, soweit nöthig, unter Vernehmung mit dem Ministerium
des Innern, für die einzelnen Bezirke bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
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