Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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5. Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden 
Regierungs-Bezirk) eine Commission unter dem Namen: 
„Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige."“ 
Die Prüfungs-Commissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum 
einjährigen Dienste nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden.) # 
6. Die Kreis-Ersatz-Commissionen arbeiten den Departements-Ersatz-Commissionen vor 
und sind diesen untergeordnet. Die Kreis-Ersatz-Commissionen müssen daher die Anordnungen 
der Departements-Ersatz-Commissionen befolgen und ihre etwaigen Zweifel bei denselben zur 
Entscheidung bringen. 
Die Departements-Ersatz-Commissionen und Prüfungs-Commissionen für einjährig Frei- 
willige stehen ebenso unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz. 
Dritter Abschnitt. 
Ermittelung und Vertheilung des Ersatzbedarfs. 
* 16. 
Ermittelung des Ersatzbedarfs. 
1. Der Ersatzbedarf ist nach Maßgabe der Bestimmungen, welche Seine Majestät der 
König von Preußen als Bundesfeldherr hierüber für jedes Jahr ergehen lassen wird 
#von jedem Truppentheile alljährlich zu ermitteln, nach anliegendem Schema Nr. 1 bei den 
— General-Commandos, von dem Garde-Jäger-Bataillon bei der Inspection der Jäger und 
Schützen zu liquidiren und von diesen nach demselben Schema waffenweise — für das 12. 
Armee-Corps durch Vermittelung des Königlich Sächsischen Kriegs-Ministeriums — dem 
Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium bis zum 15. April jeden Jahres anzuzeigen, welches 
ihn dem Bundes-Ausschusse für das Landheer und die Festungen angiebt. 
Der Ersatzbedarfs-Nachweisung ist eine „Uebersicht, wie die Truppen nach Einstellung 
des liquidirten Ersatzes aus den verschiedenen Dienst-Altersclassen zusammengesetzt sein werden,“ 
— nach Schema 2 beizufügen. 
4 2. Bei Ermittelung des Ersatzbedarfs haben die Truppen darauf Rücksicht zu nehmen, 
wieviel dreijährig Freiwillige sie auf Grund der Bestimmungen des § 130 engagirt haben, 
bez. zu engagiren gedenken. Die Cavallerie-Regimenter haben auch die bereits angenommenen 
S 
  
*) Organisation und Geschäftsführung dieser Commissionen ctf. 8§ 150. 
**) Diese Bestimmungen sind auch für die Großherzoglich Hessische (25.) Division maßgebend. Die Ver- 
theilung des Ersatzbedarfs für die genannte Division auf die Ergänzungs-Bezirke des Großherzogthums Hessen 
bleibt den Großherzoglich Hessischen Ministerien des Krieges und des Innern überlassen.
	        
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