— 536 —
5. Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden
Regierungs-Bezirk) eine Commission unter dem Namen:
„Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige."“
Die Prüfungs-Commissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum
einjährigen Dienste nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden.) #
6. Die Kreis-Ersatz-Commissionen arbeiten den Departements-Ersatz-Commissionen vor
und sind diesen untergeordnet. Die Kreis-Ersatz-Commissionen müssen daher die Anordnungen
der Departements-Ersatz-Commissionen befolgen und ihre etwaigen Zweifel bei denselben zur
Entscheidung bringen.
Die Departements-Ersatz-Commissionen und Prüfungs-Commissionen für einjährig Frei-
willige stehen ebenso unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz.
Dritter Abschnitt.
Ermittelung und Vertheilung des Ersatzbedarfs.
* 16.
Ermittelung des Ersatzbedarfs.
1. Der Ersatzbedarf ist nach Maßgabe der Bestimmungen, welche Seine Majestät der
König von Preußen als Bundesfeldherr hierüber für jedes Jahr ergehen lassen wird
#von jedem Truppentheile alljährlich zu ermitteln, nach anliegendem Schema Nr. 1 bei den
— General-Commandos, von dem Garde-Jäger-Bataillon bei der Inspection der Jäger und
Schützen zu liquidiren und von diesen nach demselben Schema waffenweise — für das 12.
Armee-Corps durch Vermittelung des Königlich Sächsischen Kriegs-Ministeriums — dem
Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium bis zum 15. April jeden Jahres anzuzeigen, welches
ihn dem Bundes-Ausschusse für das Landheer und die Festungen angiebt.
Der Ersatzbedarfs-Nachweisung ist eine „Uebersicht, wie die Truppen nach Einstellung
des liquidirten Ersatzes aus den verschiedenen Dienst-Altersclassen zusammengesetzt sein werden,“
— nach Schema 2 beizufügen.
4 2. Bei Ermittelung des Ersatzbedarfs haben die Truppen darauf Rücksicht zu nehmen,
wieviel dreijährig Freiwillige sie auf Grund der Bestimmungen des § 130 engagirt haben,
bez. zu engagiren gedenken. Die Cavallerie-Regimenter haben auch die bereits angenommenen
S
*) Organisation und Geschäftsführung dieser Commissionen ctf. 8§ 150.
**) Diese Bestimmungen sind auch für die Großherzoglich Hessische (25.) Division maßgebend. Die Ver-
theilung des Ersatzbedarfs für die genannte Division auf die Ergänzungs-Bezirke des Großherzogthums Hessen
bleibt den Großherzoglich Hessischen Ministerien des Krieges und des Innern überlassen.