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oder voraussichtlich noch anzunehmenden einjährig Freiwilligen bis zur Höhe von 5 per Esca-
dron in Rechnung zu stellen.
3. Sollte im Laufe der Zeit bis zum Beginne der Departements-Ersatz-Geschäfte unerwartet
ein Mehr= oder Minderbedarf an Ersatzmannschaften bei den Truppen eintreten, so ist solcher
auf dem Instanzenwege anzugeben, um bei den Sub-Repartitionen (X§ 18) und nöthigenfalls
bei Ausführung der Bestimmungen des § 10f9 darauf Rücksicht nehmen zu können. Ein
Minderbedarf bei den einmal liquidirten Rekruten darf durch Engagirung von Freiwilligen
niemals herbeigeführt werden.
4. Der Ersatzbedarf für die Bundes-Kriegs-Marines) ist durch das Marine-Ministerium
dem Preußischen Kriegs-Ministerium gleichfalls zum 15. April jeden Jahres und durch dieses
dem Bundes-Ausschusse für das Landheer und die Festungen anzugeben.
§ 17.
Allgemeine Grundsätze für die Vertheilung des Ersatzbedarfs.
1. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs für das stehende Heer, für das See-Bataillon, für
die See-Artillerie, sowie für die Handwerks-Compagnie der Werft-Division (mit Ausnahme
der für letztere erforderlichen Schiffszimmerleute) auf die einzelnen Bundesstaaten und Er-
gänzungs-Bezirke erfolgt nach dem Verhältnisse der in letzteren vorhandenen Seelenzahl.
2. An der Gestellung des Ersatzes für die Flotten= Stamm-Division, für die Maschinen-
Compagnie und des Bedarfs an Schiffszimmerleuten für die Werft-Division nehmen nur die-
jenigen Bundesstaaten, bez. Ergänzungs-Bezirke Theil, welche seemännische Bevölkerung haben,
und zwar alljährlich nach dem Verhältnisse der concurrirenden Militärpflichtigen der letzteren
19, 1).
Der Bedarf an Maschinisten-Applicanten und Heizern für die Maschinen-Compagnie der
Werft-Division kann jedoch erforderlichen Falls auch auf andere, hierzu vorzugsweise geeignete
Ergänzungs-Bezirke repartirt werden.
3. Die Bevölkerung wird bei Vertheilung des Ersatzbedarfs stets nach den Ergebnissen
der letzten allgemeinen Volkszählung bemessen, wobei die Militär-Bevölkerung und die in den
betreffenden Gebieten sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen anderer
Bundesstaaten in Abrechnung zu bringen sind.
*) Zur Bundes-Kriegs-Marine gehören:
A. die Flotten= Stamm-Diodision:
a) Matrosen-Abtheilungen,
b) Schiffsjungen = Compagnien;
B. die Werft-Division:
a) Handwerks-Compagnie,
b) Maschinen-Compagnie;
C. das See-Bataillon;
D. die See-Artillerie-Abtheilung.