Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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4. Bei der Repartition des Ersatzbedarfs für das stehende Heer und die ad 1 genannten 
Marinetheile sind die im Laufe des verflossenen Kalenderjahres beim stehenden Heere, den 
Unteroffizier-Schulen und der Marine zum Dienste als ein= und dreijährig Freiwillige 
eingetretenen Individuen — ohne Rücksicht darauf, ob dieselben im aushebungspflichtigen 
Alter stehen oder älteren Jahrgängen angehören, eder das ersatzpflichtige Alter noch nicht 
erreicht haben — demsenigen Ergänzungs-Bezirke in Anrechnung zu bringen, ) in welchem 
dieselben nach 9 20 zur Zeit ihrer Annahme zum Dienste gestellungspflichtig waren, bez. ge- 
wesen sein würden, wenn sie sich bereits im militärpflichtigen Alter befunden hätten. 
Ebenso kommen den Ergänzungs-Bezirken diejenigen zur seemännischen Bevölkerung ge- 
hörenden Mannschaften in Anrechnung, welche aus denselben im vorhergegangenen Ersatz- 
jahre für die active Marine ausgehoben worden sind (VIII. Abschnitt). 
Die Art und Weise, in welcher diese Anrechnung zu bewirken ist, ergiebt sich aus folgen- 
dem Beispiele: 
I. Der Ersatzbedarf für das stehende Heer und die ad 1 genannten 
Marinetheile beträgt pro 1868 90,000 Mann, 
II. Im Jahre 186 7 sind in das stehende Heer freiwillig eingetreten 10,000 
III. Pro 1867 sind für die active Marine von der seemännischen Be- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
völkerung ausgehoben . 500 
IV. Es sind also zu repartiren 100,500 Mann, 
und zwar: 
Nach der. Davon die zu 
Auf den Seelenzahl II. und III. Es bleiben 
Ergänzungs- hätte er zu zgestellten auszuheben: 
Bezirk: stellen zu IV.: Mannschaften: 
N. 3000 250% 2750 
1 7420 580 6840 
J. 4500 500 4000 
ꝛc. 2c. c. ꝛc. 
Summa 100,500 10,500 90,000 
  
  
  
*) Schulamts-Candidaten, welche nur 6 Wochen dienen, lund die vorschriftsmäßig gelernten Jäger 
(ef. § 2v)) 1) werden nirgends auf den Ersatzbedarf in An= oder Abrechnung gebracht. 
Wegen Anrechnung der Schiffsjungen cf. § 146. 
  
1) . . . ] für Sachsen keine Gültigkeit.
	        
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