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4. Bei der Repartition des Ersatzbedarfs für das stehende Heer und die ad 1 genannten
Marinetheile sind die im Laufe des verflossenen Kalenderjahres beim stehenden Heere, den
Unteroffizier-Schulen und der Marine zum Dienste als ein= und dreijährig Freiwillige
eingetretenen Individuen — ohne Rücksicht darauf, ob dieselben im aushebungspflichtigen
Alter stehen oder älteren Jahrgängen angehören, eder das ersatzpflichtige Alter noch nicht
erreicht haben — demsenigen Ergänzungs-Bezirke in Anrechnung zu bringen, ) in welchem
dieselben nach 9 20 zur Zeit ihrer Annahme zum Dienste gestellungspflichtig waren, bez. ge-
wesen sein würden, wenn sie sich bereits im militärpflichtigen Alter befunden hätten.
Ebenso kommen den Ergänzungs-Bezirken diejenigen zur seemännischen Bevölkerung ge-
hörenden Mannschaften in Anrechnung, welche aus denselben im vorhergegangenen Ersatz-
jahre für die active Marine ausgehoben worden sind (VIII. Abschnitt).
Die Art und Weise, in welcher diese Anrechnung zu bewirken ist, ergiebt sich aus folgen-
dem Beispiele:
I. Der Ersatzbedarf für das stehende Heer und die ad 1 genannten
Marinetheile beträgt pro 1868 90,000 Mann,
II. Im Jahre 186 7 sind in das stehende Heer freiwillig eingetreten 10,000
III. Pro 1867 sind für die active Marine von der seemännischen Be-
völkerung ausgehoben . 500
IV. Es sind also zu repartiren 100,500 Mann,
und zwar:
Nach der. Davon die zu
Auf den Seelenzahl II. und III. Es bleiben
Ergänzungs- hätte er zu zgestellten auszuheben:
Bezirk: stellen zu IV.: Mannschaften:
N. 3000 250% 2750
1 7420 580 6840
J. 4500 500 4000
ꝛc. 2c. c. ꝛc.
Summa 100,500 10,500 90,000
*) Schulamts-Candidaten, welche nur 6 Wochen dienen, lund die vorschriftsmäßig gelernten Jäger
(ef. § 2v)) 1) werden nirgends auf den Ersatzbedarf in An= oder Abrechnung gebracht.
Wegen Anrechnung der Schiffsjungen cf. § 146.
1) . . . ] für Sachsen keine Gültigkeit.