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5. Die Linien-Infanterie-Regimenter erhalten ihren Ersatz der Regel nach aus den
gleichnamigen Landwehr-Regiments-Bezirken,) die Füsilier-Regimenter, die Jäger-Bataillone,
die Kürassier-Regimenter, die Artillerie, die Pionnier= und die Train-Bataillone aus den
ganzen Bezirken der betreffenden Armee-Corps. In derselben Weise wird der Ersatzbedarf
der Ulanen -Regimenter in denjenigen Armee-Corps-Bezirken repartirt, welche nur ein Regi-
ment dieser Waffe zu ergänzen haben. Sind mehrere Ulanen-Regimenter aus einem Armee-
Corps-Bezirke zu ergänzen, so erhält jedes derselben seinen Ersatz aus den seiner Garnison
zunächst gelegenen Infanterie-Brigade-Bezirken. Derselbe Grundsatz kommt bei der Vertheil-
ung des Ersatzes für die leichten Cavallerie-Regimenter zur Anwendung.
6. Die aus den Reserve-Landwehr-Bataillons-Bezirken für Infanterie auszuhebenden
Rekruten sind, sofern sie nicht zur Aushülfe für andere Armee-Corps-Bezirke bestimmt wer-
den, zur Ausgleichung innerhalb des betreffenden Corps-Bezirks zu verwenden.
7. Der Ersatzbedarf für das Garde-Corps wird auf die Preußischen Gebietstheile des
1. bis 11. Armee-Corps-Bezirks vertheilt.
Das Garde-Jäger-Bataillon ist möglichst nur durch vorschriftsmäßig gelernte Jäger zu
rekrutiren (6 29).
8. Zur Gestellung des nicht aus der seemännischen Bevölkerung zu entnehmenden Er-
satzes der Marine (ck. ad 1 und 2) sind vorzugsweise die Bezirke des 1., 2., 9. und 10.
Armee-Corps, event. jedoch alle Ergänzungs-Bezirke des Norddeutschen Bundes nach Bedarf
heranzuziehen.
818.
Vertheilung des Ersatzbedarfs für das stehende Heer und für die nicht aus
der seemännischen Bevölkerung zu ergänzenden Marinetheile auf die
Ergänzungs-Bezirke.
1. Der Bundes-Ausschuß für das Landheer und die Festungen vertheilt den Gesammt—
bedarf an Rekruten für das stehende Heer, das See-Bataillon, die See-Artillerie und die
Werft-Division (mit Ausnahme der Schiffszimmerleute und des aus der seemännischen Be-
völkerung zu deckenden Bedarfs der Maschinen-Compagnie) — für die genannten Marine-
theile unter Mitwirkung des Bundes-Ausschusses für das Seewesen — auf die einzelnen
Bundesstaaten und auf die einzelnen Truppen-Contingente des Bundesheeres. Die hiernach
aufgestellte Haupt -Ersatz-Repartition theilt derselbe dem Marine-Ministerium, den
Königlich Preußischen Ministerien des Krieges und des Innern, dem Königlich Sächsischen
Kriegs-Ministerium, sowie den Regierungen aller übrigen Bundesstaaten mit.
*) Die für das Mecklenburgische Grenadier-Regiment Nr. 89 aus dem Großherzogthume Mecklenburg-
Shweru zu stellenden Rekruten sind aus sämmtlichen Ersatz-Bezirken des genannten Großherzogthums zu
entnehmen.