Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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5. Die Linien-Infanterie-Regimenter erhalten ihren Ersatz der Regel nach aus den 
gleichnamigen Landwehr-Regiments-Bezirken,) die Füsilier-Regimenter, die Jäger-Bataillone, 
die Kürassier-Regimenter, die Artillerie, die Pionnier= und die Train-Bataillone aus den 
ganzen Bezirken der betreffenden Armee-Corps. In derselben Weise wird der Ersatzbedarf 
der Ulanen -Regimenter in denjenigen Armee-Corps-Bezirken repartirt, welche nur ein Regi- 
ment dieser Waffe zu ergänzen haben. Sind mehrere Ulanen-Regimenter aus einem Armee- 
Corps-Bezirke zu ergänzen, so erhält jedes derselben seinen Ersatz aus den seiner Garnison 
zunächst gelegenen Infanterie-Brigade-Bezirken. Derselbe Grundsatz kommt bei der Vertheil- 
ung des Ersatzes für die leichten Cavallerie-Regimenter zur Anwendung. 
6. Die aus den Reserve-Landwehr-Bataillons-Bezirken für Infanterie auszuhebenden 
Rekruten sind, sofern sie nicht zur Aushülfe für andere Armee-Corps-Bezirke bestimmt wer- 
den, zur Ausgleichung innerhalb des betreffenden Corps-Bezirks zu verwenden. 
7. Der Ersatzbedarf für das Garde-Corps wird auf die Preußischen Gebietstheile des 
1. bis 11. Armee-Corps-Bezirks vertheilt. 
Das Garde-Jäger-Bataillon ist möglichst nur durch vorschriftsmäßig gelernte Jäger zu 
rekrutiren (6 29). 
8. Zur Gestellung des nicht aus der seemännischen Bevölkerung zu entnehmenden Er- 
satzes der Marine (ck. ad 1 und 2) sind vorzugsweise die Bezirke des 1., 2., 9. und 10. 
Armee-Corps, event. jedoch alle Ergänzungs-Bezirke des Norddeutschen Bundes nach Bedarf 
heranzuziehen. 
818. 
Vertheilung des Ersatzbedarfs für das stehende Heer und für die nicht aus 
der seemännischen Bevölkerung zu ergänzenden Marinetheile auf die 
Ergänzungs-Bezirke. 
1. Der Bundes-Ausschuß für das Landheer und die Festungen vertheilt den Gesammt— 
bedarf an Rekruten für das stehende Heer, das See-Bataillon, die See-Artillerie und die 
Werft-Division (mit Ausnahme der Schiffszimmerleute und des aus der seemännischen Be- 
völkerung zu deckenden Bedarfs der Maschinen-Compagnie) — für die genannten Marine- 
theile unter Mitwirkung des Bundes-Ausschusses für das Seewesen — auf die einzelnen 
Bundesstaaten und auf die einzelnen Truppen-Contingente des Bundesheeres. Die hiernach 
aufgestellte Haupt -Ersatz-Repartition theilt derselbe dem Marine-Ministerium, den 
Königlich Preußischen Ministerien des Krieges und des Innern, dem Königlich Sächsischen 
Kriegs-Ministerium, sowie den Regierungen aller übrigen Bundesstaaten mit. 
*) Die für das Mecklenburgische Grenadier-Regiment Nr. 89 aus dem Großherzogthume Mecklenburg- 
Shweru zu stellenden Rekruten sind aus sämmtlichen Ersatz-Bezirken des genannten Großherzogthums zu 
entnehmen.
	        
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