Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Sachsen wird das Königlich Sächsische, für das Großherzogthum Hessen das Großherzoglich 
Hessische Kriegs-Ministerium dem Königlich Preußischen Ministerium des Krieges zu dem 
angegebenen Termine eine entsprechende Nachweisung zugehen lassen. Letzteres wird dieselben 
in eine tabellarische Uebersicht für sämmtliche Aushebungs-Bezirke des Norddeutschen Bundes 
zusammentragen und allen Ersatz-Behörden bekannt machen lassen. 
7. Ist zur Aufbringung des, einem Aushebungs-Bezirke auferlegten Rekruten-Contingents 
auf die früher disponibel gebliebenen Militärpflichtigen zurückgegangen, so gilt die bei der 
Loosung des laufenden Jahres gezogene höchste Nummer als Abschlußnummer; es ist indeß 
alsdann zugleich anzugeben, auf welche Loosnummer der älteren Jahrgänge hat zurückgegriffen 
werden müssen. 
8. Sollte der Fall eintreten, daß die Zahl der brauchbaren Primolocisten größer ist, als 
das aus ihrem Aushebungs-Bezirke zu stellende Ersatz-Contingent, so rangiren die übrig 
bleibenden Primolocisten im nächsten Jahre wieder primo loco.. 
9. Ist das einem Aushebungs-Bezirke auferlegte Ersatz-Contingent aus den primo loco 
rangirenden Militärpflichtigen zu erlangen, ohne daß in die bei der Aushebung zum ersten 
Male concurrirende Altersclasse hineingegriffen wird, so rangiren alle der letzteren angehören- 
den Militärpflichtigen im künftigen Jahre als disponible. 
23. 
Bezeichnung der Reihenfolge, in welcher die dienstbrauchbaren Militär- 
pflichtigen zum Dienste im stehenden Heere bez. in der Marine heran- 
zuziehen sind. 
1. In jedem Aushebungs-Bezirke werden die Militärpflichtigen, behufs Gestellung des 
jährlichen Ersatz-Contingents, in folgender Reihenfolge zum Dienste herangezogen: 
a) die vorzugsweise Einzustellenden; 
b) die primo loco Rangirenden oder Primolocisten; 
c) die im laufenden Jahre zur Loosung berechtigt Gewesenen; 
d) die in früheren Jahren disponibel Gebliebenen — 
insofern nicht etwa die anderen Orts enthaltenen Bestimmungen einen Aufschub des Dienst- 
antritts oder eine Befreiung vom Militärdienste gestatten. 
2. Die vorzugsweise einzustellenden und die primo loco rangirenden Militärpflichtigen 
sind, jede der beiden Kategorieen für sich, jahrgangsweise, ältester Jahrgang zuerst, zum Dienste 
heranzuziehen. 
3. Da die vorzugsweise einzustellenden Militärpflichtigen die aus der Loosnummer her- 
vorgehende Berechtigung verlieren, so ist von einer Rangirung derselben nach der Loosnummer 
Abstand zu nehmen.
	        
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