Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 547 — 
Dasselbe gilt von der Rangirung der Primolocisten in denjenigen Aushebungs-Bezirken, 
in welchen die Zahl derselben voraussichtlich zur Aufbringung des Ersatz-Contingents nicht 
ausreicht (§ 90, 2). 
4. Die im laufenden Jahre zur Loosung berechtigt gewesenen Militärpflichtigen (ad 1 c) 
rangiren bei der Aushebung nach der Reihenfolge der gezogenen Loosnummer. 
5. Soweit das Ersatz-Contingent aus den ad 1 a#bis c aufgeführten Kategorieen nicht 
gedeckt werden kann, werden die Disponiblen zur Aushebung herangezogen, und zwar jahr- 
gangsweise, jüngster Jahrgang voran, und innerhalb der Jahrgänge nach ihrer früher em- 
pfangenen Loosnummer. 
6. Wenn dispenible Militärpflichtige in früheren Jahren in solchen Bezirken geloost 
haben, welche viel mehr oder viel weniger loosungsberechtigte Militärpflichtige gehabt haben, 
als derjenige Bezirk, in welchem sie im laufenden Jahre gestellungspflichtig sind, so sind sie je 
nach dem Verhältnisse des Werthes, welchen die Loosnummern im ersten Concurrenzjahre 
erlangt haben, zu rangiren. 
7. Dieser Werth der Loosnummer der Disponiblen wird in folgender Weise festgestellt: 
Nach dem beispielsweise ausgefüllten Schema 4 ist 
in B. die höchste Nummer 1325, die Abschlußnummer 1265, 
desgl. in VM. 40 2 886, 
es bleiben daher in B. 60 Mann, 
T. . . 1#6 Mann disponibel. 
Der in B mit der Loosnummer 1290 disponibel Gebliebene ist demnach der 25. der 
disponiblen 60 Mann in B. Verzieht derselbe nach T, so würde seine Placirung unter die 
16 Disponiblen in I in dem Verhältnisse wie 60: 25 = 16: 62 erfolgen, so daß er in 
1 als der 7. Disponible eintritt und somit hinter den Militärpflichtigen zu stehen kommt, 
welcher in I die Nummer 392 gezogen hat. 
In gleicher Weise sind in Aushebungs-Bezirken, in welchen durch die Disponiblen der 
betreffenden Jahrgänge hat durchgegriffen werden müssen, die aus anderen Aushebungs-Be- 
zirken neu zugezogenen Disponiblen unter sich zu rangiren. 
8. Wenn zur Erreichung des Contingents in einem Aushebungs-Bezirke die Militär- 
pflichtigen von geringerem Körpermaße als 5“2“ zur Aushebung heranzuziehen sind (§ 30, 2), 
so rangiren dieselben hinter den Disponiblen, und untereinander nach Maßgabe der vorstehen- 
den Bestimmungen. 
9. Militärpflichtige, welche in ihrem dritten Concurrenzjahre ohne ihr Zuthun oder ohne 
ihre Verschuldung nicht ausgehoben worden sind, werden wie Disponible ihrer Altersclasse be- 
handelt, so daß in älteren Concurrenzjahren, mit Ausnahme der im § 2 ad 3 b bis d an- 
geführten Fälle, primo loco Rangirende gar nicht, sondern nur vorzugsweise Einzustellende 
vorhanden sein dürfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.