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Anforderungen, welche an die für die Artillerie auszuhebenden Rekruten
zu stellen sind.
1. Für die Artillerie dürfen keine Militärpflichtige von zweifelhafter Brauchbarkeit, auch
keine kurzsichtigen Leute ausgehoben werden.
2. Die für die reitende Artillerie auszuhebenden Rekruten müssen, außer ihrer allgemeinen
Brauchbarkeit zum Dienste bei der Artillerie, auch die für einen Cavalleristen erforderlichen
Eigenschaften haben.
3. Ebenso ist dafür zu sorgen, daß der Artillerie die von derselben speciell geforderten
Handwerker, als besonders: Stellmacher, Schmiede, Schlosser 2c., soweit als möglich, gestellt
werden.
Metall= und Holzdrechsler sind, sofern sie übrigens für die Artillerie geeignet erscheinen,
thunlichst dieser Waffe zuzutheilen.
4. Für die Feld-Fuß-Artillerie ist das kleinste Maß 5“ 3“. Leute von dieser geringen
Größe müssen indeß ganz besonders kräftig gebaut sein. Für die Festungs-Artillerie ist das
kleinste Maß 5“ 4“, für die reitenden Batterien das kleinste 5“ 3“, das größte 5“ 7“.
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Anforderungen, welche an die für die Pionnier-Bataillone auszuhebenden
Rekruten zu stellen sind.
1. Jeder Armee-Corps-Bezirk hat den Bedarf an Rekruten für das dem Armee-Corps
angehörende Pionnier-Bataillon aufzubringen, und sind die dabei erforderlichen, nach Maß-
gabe der Leistungsfähigkeit des Corps-Bezirks von der General-Inspection des Ingenieur-
Corps und der Festungen — für das Pionnier-Bataillon Nr. 12 von dem Königl. Säch-
sischen Kriegsministerium — speciell anzugebenden Professionisten auf die einzelnen Ersatz-
Bezirke zu vertheilen.
2. Sind die von den Pionnier-Bataillonen alljährlich speciell geforderten Professionisten
nicht aufzufinden, so ist Folgendes zu beachten:
a) an Stelle der beim 1. und 2., auch beim 3., 5. und 9. Armee-Corps ausfallenden
Bergleute sind Zimmerleute zu gestellen, wogegen für die Pionnier-Bataillone der
übrigen Armee-Corps unter der Rubrik „Bergleute"“ aus der für sie in ihren Corps-
Bezirken zur Verfügung stehenden größeren Zahl derselben womöglich nur „Hauer“
und „Stollenarbeiter“ zu überweisen sind;
b) um den Ersatz an Schiffern (Flußschiffern), welchen für die Pionnier-Bataillone Nr. 1,
2, 7, 8 und 9 aufzubringen keiner Schwierigkeit unterliegen wird, auch für die
übrigen Pionnier-Bataillone möglichst sicher zu stellen, sind diese Professionisten in den
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