Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Für Infanterie ist das kleinste Maß 5 Fuß, doch dürfen Leute unter 5“ 2“ nur 
dann ausgewählt werden, wenn sie von ganz besonders kräftigem Körperbaue sind und wenn 
das jährliche Ersatz-Contingent ohne Zuhülfenahme derselben nicht beschafft werden kann.") 
3.Für die Füsilier-Regimenter sind solche zur Infanterie taugliche Mannschaften aus- 
zuheben, welche bei geringer Größe natürliche Körperkraft und Gewandtheit, Geschick und 
Anstelligkeit besitzen, soweit diese Eigenschaften aus den bisherigen Beschäftigungen, dem Bild- 
ungsgrade 2c. der Ersatz-Mannschaften zu entnehmen sind. 
31. 
Anforderungen, welche an die für den Train auszuhebenden Rekruten zu 
stellen sind. 
1. Für die Train-Bataillone sind auszuheben: 
a.)) Mannschaften zu dreijähriger Dienstzeit, 
b) Rekruten zu halbjähriger Ausbildung als Trainfahrer. 
Die Sub a erwähnten Mannschaften sollen als Train-Aufsichts-Personal heran- 
gebildet werden und sind in Rücksicht hierauf mit besonderer Sorgfalt aus den für die leichte 
Cavallerie vollkommen geeigneten Militärpflichtigen auszuwählen. Dieselben müssen eine 
genügende Schulbildung besitzen, der Deutschen Sprache durchaus mächtig, sowie geistig und 
körperlich angemessen entwickelt sein. 
3. Bei Auswahl der unter b genannten Train-Rekruten sind die Vorschriften des § 25 
der Instruction für Militär-Aerzte zu beachten. 
Es dürfen hierzu nur Leute ausgewählt werden, welche mit Pferden umzugehen wissen 
und erwarten lassen, daß der Zweck ihrer Ausbildung in der nur 6 monatlichen Dienstzeit 
erreicht werde. 
Die kurze Dienstzeit der Trainfahrer im Frieden darf nie eine Veranlassung werden, einen 
Militärpflichtigen aus Rücksicht auf etwaige Reclamationsgründe als Trainfahrer auszuheben. 
4. Die zum Train auszuhebenden Rekruten müssen mindestens 5“ 2“ und dürfen nicht 
über 5“ 7“ groß sein. 
832. 
Anforderungen, welche an die als Militär-Krankenwärter auszuhebenden 
Rekruten zu stellen sind. 
1. Zu Militär-Krankenwärtern, sofern der Bedarf nicht aus gedienten Soldaten des 
stehenden Heeres zu decken ist, sind wo möglich nur solche Militärpflichtige auszuheben, welche, 
die Oualification vorausgesetzt, sich freiwillig entschließen, als Krankenwärter zu dienen. 
  
*) Event. Rangirung derselben cf. § 23 ad 8, sowie Anmerkung zu § 75.)
	        
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