Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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die drei letztgedachten Professionen event. aus der Kategorie der zum Dienste mit der 
Waffe nicht völlig branchbaren Militärpflichtigen — in der durch die Ersatz-Repartition 
festgestellten Zahl. 
b) für die Maschinen-Compagnie: Maschinisten-Applicanten und Heizer ebenfalls 
in der durch die Ersatz-Repartition festgestellten Zahl. 
3. Als Maschinisten-Applicanten für die Maschinen-Compagnie sind brauchbar: 
a) solche Militärpflichtige, welche bereits als Maschinisten oder Maschinisten-Assistenten 
auf Dampfern oder Locomotiven gefahren haben, also in der Leitung einer arbeiten— 
den Dampfmaschine praktische Ausbildung besitzen, demnächst 
b) solche, welche im Besitze des Zeugnisses der Reife von einer Preußischen Provinzial— 
Gewerbeschule und des Ausweises über eine zweijährige Lehrzeit als Maschinenbau— 
Arbeiter sind. Von diesen verdienen Diejenigen, welche in Fabriken gearbeitet haben, 
in denen Schiffsmaschinen gebaut werden, den Vorzug. 
4. Als Heizer für die Maschinen-Compagnie sind auszuheben: 
a) Militärpflichtige, welche auf See= oder Fluß-Dampfern als Heizer gefahren haben, 
demnächst 
b) Heizer von Locomotiven und sonstigen Dampfmaschinen, die jedoch gleichzeitig Feuer- 
arbeiter sein müssen, nöthigen Falles 
C) Eisenschmiede (Feuerarbeiter aus größeren Eisenwerken), die vermöge ihrer Beschäftigung 
an Hitze und schwere Arbeit gewöhnt sind.) 
5. Für das See-Bataillon sind Mannschaften von besonders kräftigem Körperbaue, 
in der äußeren Erscheinung durchaus ansehnlich, der Deutschen Sprache vollständig mächtig, 
und wo möglich solche auszuheben, die ein Gewerbe auf dem Wasser treiben. 
6. An den Ersatz für die See-Artillerie sind dieselben Anforderungen, wie an den 
Ersatz für die Festungs Artillerie zu stellen. 
  
*) Die körperlichen Eigenschaften sind speciell bei den als Heizer auszuhebenden Mannschaften von den 
gewerblichen Anforderungen nicht zu trennen. Bei einem Theile der für die Auswahl zu Heizern bezeichneten 
Kategorieen wird der Nachweis des ausgeübten Gewerbes zugleich denjenigen der vorauszusetzenden physischen 
Tüchtigkeit mit einbegreifen, wie dieß namentlich für die Heizer von See= und größeren Flußdampfern als 
Regel anzunehmen ist. Bei anderen Kategorieen wird sich aus der gewerblichen Beschäftigung die Quali- 
fication für den Aushebungszweck nicht stets se unmittelbar ergeben, und wird alsdann ein robuster, für 
beschwerliche Arbeit tauglicher Körperbau bei der Auswahl mit bestimmend sein müssen. Auch kann für die 
Aushebung als Heizer der Umstand nicht immer maßgebend sein, daß der Militärpflichtige eine, den gleichen 
Namen führende Beschäftigung elwa schon in seinem bürgerlichen Verhältnisse ausgeübt hat. Es fungiren 
z. B. bei den vielfach in Fabriken vorkommenden kleinen stehenden Dampfmaschinen von geringer Pferdekraft 
als sogenannte Heizer mitunter auch Fabrikarbeiter, deren Kräfte wohl für die Bedienung jener kleinen Ma- 
schinen ausreichend sein mögen, für den ungleich schwereren Dienst bei den Schiffsmaschinen aber keineswegs 
zureichen würden. Demnach muß die Auswahl zu Heizern in allen Fällen mindestens doch auf eine vollkom- 
men kräftige und an schwere Arbeit gewöhnte Mannschaft gerichtet werden.
	        
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