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zur Ablcistung der Militär-Dienstpflicht einzustellen, so bleibt eine weitere Zurückstellung den
Ersatz-Behörden überlassen.
Analog ist mit denjenigen Militärpflichtigen zu verfahren, welche in der Abbüßung einer
Freiheitsstrafe begriffen sind.
839.
Verfahren mit den Militärpflichtigen, welchen die Ausübung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt worden ist.
1. Militärpflichtige, gegen welche auf Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren—
rechte auf Zeit erkannt ist, dürfen, so lange sie unter der Wirkung dieser Strafe stehen, weder
in das Heer noch in die Kriegs-Marine eingestellt werden. Dieselben sind daher von einem
Musterungs-Termine zum anderen zurückzustellen, bis sie wieder in den Genuß der Ehren-
rechte treten.
2. Läuft indeß die Zeit, während welcher einem Militärpflichtigen die Ausübung der
Ehrenrechte untersagt ist, bis zu dem Termine nicht ab, zu welchem er im dritten Concurrenz-
jahre einem Truppen bez. Marinetheile zur Einstellung zu überweisen sein würde, so findet
eine weitere Zurückstellung nicht statt. — In diesem Falle ist derselbe
a) insofern innerhalb der nächsten zwei Jahre die Zeit abläuft, während welcher ihm die
Ehrenrechte aberkannt sind,
wenn er nach seiner Locirung in den Listen zum Diensteintritte verpflichtet und
zum Dienste mit ver Waffe brauchbar befunden wird,
in eine Arbeiter-Abtheilung einzustellen;
wenn eine der vorgedachten Voraussetzungen nicht zutrifft,
der Ersatz-Reserve zu überweisen, event. als dauernd unbrauchbar auszumustern;
b) insofern ihm noch über die nächsten zwei Jahre hinaus die Ausübung der Ehrenrechte
untersagt ist, x
gleich den mit Zuchthaus Bestraften in allen Listen zu streichen.
3. Wird der betreffende Militärpflichtige nach erfolgter Einstellung in die Arbeiter-
Abtheilung rehabilitirt, so ist derselbe durch das Gencral-Commanvo demjenigen Insanteric-
Regimente zu überweisen, welches aus der Heimath des Arbeits-Soldaten rekrutirt wird.
40.
Berücksichtigung von Straferkenntnissen ausländischer Gerichte.
Straferkenntnisse ausländischer Gerichte wider Militärpflichtige haben die Ersatzbehörden
nur dann in gleicher Weise, wie es in den 66& 37 und 39 angegeben ist, zu berücksichtigen,
wenn von einem Norddeutschen Gerichtshofe wegen derselben Verbrechen oder Vergehen nach-
träglich auf Verlust der bürgerlichen Ehre oder auf Untersagung der Ausübung der bürgerlichen
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