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der Waffe für brauchbar erachtet wird. Ist letzteres nicht der Fall, so behält es bei der Strafe
sein Bewenden, ohne daß derselben die Einziehung zur Arbeiter-Abtheilung folgt.
42.
Zurückstellung, event. Befreiung vom Militärdienste im Frieden in Berück-
sichtigung häuslicher 2c. Verhältnisse im Allgemeinen.
Zurückstellungen, bez. Befreiungen vom Militärdienste in Berücksichtigung häuslicher 2c.
Verhältnisse sind nur für den Frieden zulässig. Dieselben werden von den Ersatz-Behörden
auf Aurufen der Betheiligten (Reclamation) unter den in den §6 43 und folgende bezeich-
neten Voraussetzungen und in dem daselbst bestimmten Maße auf Grund specieller Prüfung
des einzelnen Falles angeordnet.
Reclamationen, welche auf die in den bezeichneten Paragraphen enthaltenen Bestimmungen
nicht begründet werden können, sind zurückzuweisen.
Eine ausnahmsweise Berücksichtigung in besonders dringenden Fällen ist nur in der
Ministerial-Instanz zulässig.
43.
Bezeichnung der Fälle, in denen eine Zurückstellung, event. Befreinng 2c. vom
Militärdienste im Frieden zulässig ist, oder nicht stattfinden darf,
1. Zur Berücksichtigung eignen sich, sofern nicht die nachfolgenden Bestimmungen ad 2
bis 6 dem entgegenstehen:
a) diejenigen Militärpflichtigen, welche nach pflichtmäßiger Ueberzeugung der Ersatz-
Behörden die einzigen Ernährer hülfsloser Famiien, oder alleinstehender, erwerbs-
unfähiger Bäter oder Mütter sind;
b) der einzige erwachsene Sohn einer Wittwe, deren Ernährung kein anderes Glied der
Familie übernehmen kann, die aber sich selbst zu ernähren außer Stande ist;
C) Eigenthümer von Grundstücken, die ihnen, ohne ihr Zuthun, zugefallen und die nicht
verpachtet sind, zu deren Verpachtung eder einstweiliger Administration und Bewirth-
schaftung durch fremde Hülfe aber wegen Kürze der Zeit oder wegen der Cultur-
verhältnisse ohne bedeutenden Verlust keine Veranstaltung hat getroffen werden können,
oder überhanpt nicht getroffen werden kann.
Der Werth des Grundstücks kann hierbei nicht entscheiden; die einzige dabei in
Rücksicht kommende Bedingung ist, daß ein solches Grundstück wenigstens dem Eigen—
thümer den verhältnißmäßigen Lebensunterhalt gewährt.
(1) Pächter von Landgütern, denen durch den Tod ihres Vaters oder Anverwandten, oder
durch sonstige Umstände die Fortsetzung der Pacht auf die noch dauernden Pachtjahre
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