Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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844.
Berücksichtigung  der  in  Erlernung  eines  Gewerbes  2c  begriffenen
Militärpflichtigen  durch  Zurückstellung.

1.  Außer  den  im  §  43  gedachten  Fällen  können  Gründe  zur  Zurückstellung  aus  den
gewerblichen  oder  Lehr-Verhältnissen  der  Militärpflichtigen  entstehen  und  es  ist  deshalb
gestattet:

a)  Militärpflichtige,  welche  sich  durch  amtliche  Zeugnisse  oder  vorschriftsmäßig  abgefaßte
Lehrcontracte  2c.  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  der  Vorbereitung  zu  einem  späteren
Lebensberufe  oder  in  der  Erlernung  einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes  begriffen
  sind,  welche  nicht  ohne  bedeutenden  Nachtheil  für  sie  unterbrochen  werden  kann,)

h)  Zöglinge  der  Gewerbe-Akademie  zu  Berlin,

C)  Zöglinge  der  medicinisch  -chirurgischen  Lehranstalten,.)

)Schüler  von  Lehranstalten  für  Thierarzneikunde

auf  1  bez.  2  Jahre  zurückzustellen.

Im  dritten  Concurrenzjahre  der  Betreffenden  hört  diese  Begünstigung  indeß  auf,  und
kann  nur  in  seltenen,  besonders  motivirten  Fällen  eine  fernere  Zurückstellung  äußersten  Falls
bis  zum  fünften  Concurrenzjahre  des  betreffenden  Militärpflichtigen  von  den  Ersatz-Behörden
dritter  Instanz  (Ausnahme  siehe  ad  5)  genehmigt  werden.

2.  Wenn  die  Verhältnisse  der  ad  à  gedachten  Personen  es  nothwendig  machen,  sie  für
die  Zeit,  in  welcher  eine  Zurückstellung  bis  zum  dritten  Concurrenzjahre  zulässig  ist,  von  der
persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Commissionen  zu  entbinden,  so  kann  dieß  von  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Commission  desjenigen  Aushebungs-Bezirks,  in  welchem  die  Betreffenden
  ihr  Domicil  haben,  gestattet  werden.

Die  diesfällige  Erlaubniß  (Ausstands-Bewilligung),  mit  welcher  zugleich  für  die  Dauer
der  bewilligten  Zurückstellung  die  Entbindung  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  zur
Stammrolle  verbunden  ist,  hat  Letzterer,  unter  ausdrücklicher  Angabe  seiner  Eigenschaft  als
Eivil-Vorsitzender  der  Kreis-Ersatz-Commission,  in  die  Reise-Legitimation  der  betreffenden
Individuen  einzutragen.

*)  Zurückstellung  von  Maschinisten-Applicanten,  welche  als  Freiwillige  für  die  Maschinen-Compagnie
notirt  sind,  cf.  8  135.

**)  Militärpflichtige,  rücksichtlich  deren  die  Directien  des  medicinisch  -chirurgischen  Friedrich-Wilhelms-Instituts,
  bez.  der  medicinisch-chirurgischen  Militär-Akademie  attestirt,  daß  sie  als  Zögliuge  einer  militärärztlichen
  Bildungs-Anstalt  eingetreten  sind,  werden  in  den  Listen  gestrichen  und  dürfen  nicht  zur  Musterung
und  Aushebung  herangezegen  werden,  indeß  bleibt  die  Contrele  über  dieselben  dem  Chef  des  Militär-Medicinalwesens
  überlassen.  Sollten  derartige  Zöglinge,  ohne  als  Militär-Aerzte  in  die  Armee  einzutreten,  aus  der

Anstalt  wieder  entlassen  werden,  se  sind  sie  von  der  Direction  der  Ersatz-Behörde  ihrer  Heimath  zur  weiteren
Dispesition  zu  überweisen.