Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Vor  Ablauf  des  zweiten  Concurrenzjahres  des  zweiten  Sohnes  ist  dieser  nicht  eher  ein—
zustellen  und  der  erste  Sohn  nicht  eher  zu  entlassen,  als  bis  der  betreffende  Militär-Vorgesetzte
(der  Regiments=  bez.  detachirte  2c.  Bataillons=  oder  Abtheilungs-Commandeur)  den  letzteren
für  ausgebildet  mit  der  Waffe  erachtet;  wogegen  nach  Ablauf  des  zweiten  Concurrenzjahres
  der  zweite  Sohn  zum  nächsten  allgemeinen  Einstellungs-Termine  (also  nicht  außerl
  terminlich)  eingestellt  und  der  zuerst  eingestellte  Sohn  entlassen  werden  muß,  ohne  daß  es  dann
auf  den  Grad  der  militärischen  Ausbildung  des  letzteren  ankommt.

6.  Die  ad  1  aà  undb  bezeichneten  Berücksichtigungen  dürfen  in  der  Regel  nicht  eintreten,
wenn  die  Familie  oder  Wittwe  Unterstützungen  aus  Armen-Fonds  schon  vorher  bezogen  hat.

7.  Wenn  es  sich  in  den  Fällen  àad  1  darum  handelt,  festzustellen,  ob  die  Person,  zu
deren  Gunsten  der  Antrag  auf  Zurückstellung  bez.  Befreiung  vom  Militärdienste  gestellt  worden
  ist,  noch  arbeits=  bez.  aufsichtsfähig  ist  oder  nicht,  so  entscheiden  hierüber  die  Ersatz-  Behörden
  nach  Anhörung  des  Gutachtens  des  denselben  beigegebenen  Arztes,  weshalb  in  derartigen
  Fällen  die  gedachte  Person  sich  den  Ersatz-Commissionen  in  der  Regel  persönlich  vorstellen
  muß.

8.  Die  in  dem  Passus  1  bis  6  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  Stiefsöhne)  und
Adoptivsöhne,  sowie  auf  uneheliche  Söhne  gegenüber  ihrer  Mutter,  gleiche  Anwendung,  wogegen
sie  auf  Pflegesöhne,  welche  nicht  durch  gerichtliche  Urkunden  an  Kindes  Statt  angenommen  sind,
nicht  ausgedehnt  werden  dürfen.

9.  Alle  Zurückstellungen  Militärpflichtiger  aus  der  Altersclasse  der  2  Ojährigen,  welche
die  Ersatz-Commissionen  auf  Grund  vorstehend  bezeichneter  Fälle  genehmigen,  haben  nur  auf
1  Jahr,  d.  h.  bis  zur  nächstjährigen  Musterung,  Gültigkeit.

Sind  auch  dann  die  Verhältnisse  noch  dieselben,  so  kann  in  den  Fällen  ad  1  eine  abermalige
  Zurückstellung  bis  zum  dritten  Concurrenzjahre  des  Militärpflichtigen  eintreten,  in
den  Fällen  ad  c,  d  und  e  jedoch  nur,  wenn  Umstände  der  allerdringendsten  Art  vorliegen.

10.  Sind  die  Verhältnisse  im  dritten  Concurrenzjahre  des  betreffenden  Militärpflichtigen
ebenfalls  der  Art,  daß  eine  fernere  Berücksichtigung  nothwendig  erscheint,  so  ist  derselbe  vom
Militärdienste  für  gewöhnliche  Friedenszeiten  zu  befreien.

 

*)  Wenn,  wie  in  Preußen,  Stiefkinder  nicht  gesetzlich  zur  Unterstützung  der  Eltern  angehalten  werden
können,  so  kommt  bei  der  Bestimmung  des  Passus  8  in  Betracht,  daß  überhaupt  Militärpflichtige  event.
nur  insoweit  und  so  lange  berücksichtigt  werden  dürfen,  als  sie  thatsächlich  die  unentbehrliche  Stütze  ihrer
Angehörigen  sind  (ek.  Passus  4).

In  Rücksicht  auf  diese  Lage  der  Gesetzgebung  kann  bei  Beurtheilung  der  Reclamation  eines  Militärpflichtigen
  das  Vorhandensein  von  Stiefgeschwistern  nur  dann  ein  Motiv  gegen  die  Berücksichtigung  bilden,
wenn  letztere  thatsächlich  ihre  Eltern  2c.  unterstützen.