Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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mando zur weiteren Anzeige an die Ersatz-Behörden hiervon Mittheilung zu machen. Ob 
derselbe nachträglich zur Erfüllung seiner vollen Dienstpflicht heranzuziehen ist (& 8 ad 1), 
bleibt dem Ermessen der Ersatz-Behörden dritter Instanz überlassen, deren Entscheidung in 
derartigen Fällen einzuholen ist. 
* 47. 
leberweisung zur Ersatz-Reserve, beziehungsweise Seewehr im Allgemeinen. 
1. Alle Militärpflichtigen, welche nach Maßgabe der in den vorstehenden Paragraphen 
enthaltenen Bestimmungen vom Militärdienste für gewöhnliche Friedenszeiten zu befreien sind, 
werden der ersten oder zweiten Classe der Ersatz-Reserve, beziehungsweise der Seewehr 
überwiesen. 
2. Aus den nachfolgenden beiden Paragraphen ergiebt sich, welche von den in Rede 
stehenden Militärpflichtigen der ersten Classe der Ersatz-Reserve, welche der zweiten Classe der 
Ersatz-Reserve und welche der Seewehr zu überweisen sind, sowie in welchem Verhältnisse die 
Mannschaften dieser drei Kategorieen stehen. 
848. 
Von der ersten Classe der Ersatz-Reserve und von der Seewehr. 
1. Zur ersten Classe der Ersatz-Reserve sind in jedem Armee-Corps-Bezirke alljährlich 
so viele Mannschaften zu designiren, daß im Mobilmachungsfalle der erste Rekruten-Bedarf 
bei den Ersatz-Truppentheilen — einschließlich der Handwerker-Abtheilungen — der Linien- 
Infanterie, Linien-Artillerie und Linien-Pionniere, sowie der Bedarf an Train-Mannschaften 
einschließlich der Handwerker (Bäcker 2c.) für die Train-Abtheilungen gedeckt werden kann. 
2. Die General-Commandos berechnen den ungefähren ersten Rekrutenbedarf der Ersatz- 
und Handwerker-Abtheilungen derjenigen Truppentheile, welche sich aus dem Corps- 
Bezirke ergänzen, sowie den aus dem Beurlaubtenstande nicht zu deckenden Bedarf an Train- 
Mannschaften. Dieser Bedarf wird unter Zuschlag von 25 pEt. auf die Aushebungs-Bezirke 
repartirt und in letzteren jährlich #der repartirten Quote zur ersten Classe der Ersatz-Reserve 
designirt. 
3. Der ersten Classe der Ersatz-Reserve sind vorzugsweise diejenigen Militärpflichtigen 
zu überweisen, welche zum Militärdienste tanglich befunden, aber wegen hoher Loosnummer 
nicht zur Einstellung gelangt sind. Der weitere Bedarf ist event. zu entnehmen aus der 
Zahl der in Folge von Reclamationen vom Militärdienste im Frieden Befreiten, deren häus- 
liche Verhältnisse aber für den Fall eines Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerecht- 
fertigt erscheinen lassen, sowie aus der Kategorie derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen 
geringer körperlicher Fehler oder wegen zeitiger Dienst-Unbrauchbarkeit vom Militärdienste im 
Frieden befreit werden, aus der letzteren Kategorie jedoch nur, wenn sich die betreffenden Mi-
	        
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