Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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litärpflichtigen nach der Ueberzeugung der Ersatz-Behörden in den nächstfolgenden Jahren vor- 
aussichtlich so weit kräftigen werden, daß sie zum Kriegsdienste eingezogen werden können. 
4. Die der ersten Classe der Ersatz-Reserve zugetheilten Mannschaften erhalten einen 
Ersatz-Reserveschein nach Schema 6. Dieselben treten in die Kategorie der Soldaten des 
Beurlaubtenstandes und können im Falle einer Mobilmachung je nach Bedarf durch die Mi- 
litär-Behörden sofort eingezogen werden. 
5. Die Dienstverpflichtung in der ersten Classe der Ersatz-Reserve dauert fünf Jahre, 
vom 1. October desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz- 
Reserve erfolgt ist. Nach Ablauf derselben werden die Mannschaften in die zweite Classe der 
Ersatz-Reserve versetzt, aus welcher sie mit vollendetem 3 1. Lebensjahre ausscheiden, ohne daß 
es hierzu einer besonderen Verfügung bedarf.) 
6. Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung werden in allen Fällen, für welche 
in dieser Instruction die Befreiung vom Militärdienste für gewöhnliche Friedenszeiten, be- 
ziehungsweise die Ueberweisung zur ersten oder zweiten Classe der Ersatz-Reserve vorgeschrieben 
ist, der Seewehr zugetheilt. Dieß geschieht durch Aushändigung eines Seewehr-Passes nach 
Schema 7. 
7. Die Seewehr-Mannschaften dieser Kategorie gehören bis zum vollendeten 31. Lebens- 
jahre zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, stehen als solche, ebenso wie die Mann- 
schaften der ersten Classe der Ersatz-Reserve, unter der Controle der Landwehr-Behörden und 
können bei außergewöhnlichen Ausrüstungen der Flotte, sowie zu zweimaligen Uebungen ein- 
gezogen werden) 
849. 
Von der zweiten Classe der Ersatz-Reserve. 
1. Alle Militärpflichtigen, welche nach den Bestimmungen dieser Instruction der Ersatz- 
Reserve zu überweisen, für die erste Classe derselben aber nicht designirt, bez. nicht geeignet 
befunden worden sind, werden der zweiten Classe der Ersatz-Reserve zugetheilt. 
2. Die Ueberweisung zur zweiten Classe der Ersatz-Reserve erfolgt durch Ertheilung eines 
Ersatz-Reservescheins nach Schema 8. Durch den Empfang eines solchen Scheines werden 
die Betreffenden von jeder Militärdienst- und Gestellungspflicht für gewöhnliche Friedens- 
zeiten entbunden, dieselben bleiben jedoch verpflichtet, im Falle eines Krieges oder einer außer- 
gewöhnlichen Ergänzung des Heeres oder eines Theils des letzteren sich zur Stammrolle 
wiederum anzumelden (§ 59) und zur Aushebung zu stellen, sobald die Ersatz-Reservisten 
  
*) cf. § 25 der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden und die Dienstverhält- 
nisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes vom 5. September 1867.1) 
*#) cf. § 61 der vorerwähnten Verordnung. 
1) Für Sachsen: vom 18. December 1867. 
17 * 
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7.
	        
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