Zu § 1 der
Allerhöchsten
Verordnung.
Fortsetzung.
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81.
Die nach § 8 der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866 von den Orts-
obrigkeiten zu erlassende Aufforderung zur Anmeldung, bez. zur Gestellung, hat sich nicht blos
auf Sächsische Staatsangehörige, sondern auf alle militärpflichtige Personen, einschließlich der
bei früheren Aushebungen zurückgestellten (s. §§ 10, 11 des Gesetzes vom 24. December
1866 und §& 16 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage in Verbindung mit § 20
der Ausführungsverordnung vom 244. December 1866), zu erstrecken, die einem Staate des
Norddeutschen Bundes angehören und in Sachsen wohnhaft, bez. dahin verzogen sind.
Auf die Ersatzreservisten ist sie nicht weiter zu richten und leidet hierdurch & 20 der an-
gezogenen Ausführungsverordnung eine Abänderung.
Militärpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehr-
linge, Handwerksgehülfen, Fabrikarbeiter und andere mit diesen in ähnlichen Verhältnissen
stehende Militärpflichtige, welche sich nicht in ihrer Heimath aufhalten, sind da gestellungs-
pflichtig, wo sie im Dienste, in der Lehre, oder in der Arbeit stehen.
Militärpflichtige Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sind an
dem Orte gestellpflichtig, wo sich die Lehranstalt, der sie angehören, befindet, sofern sie sich
daselbst aufhalten.
Militärpflichtige, welche außerhalb des Norddeutschen Bundes sich aufhalten, sind an dem
Orte gestellpflichtig, wo sie im Inlande ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen
ihren Geburtsort haben. #
2.
Der Termin zur Anmeldung ist für die Zukunft nicht weiter der 1. October jeden
Jahres (vergl. & 19 der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866), sondern der
Regel nach und, wenn nicht im einzelnen Falle von dem Kriegsministerium etwas Anderes
angeordnet wird, der 1. August, oder, wenn dieser auf einen Sonn= oder Festtag fällt, der
darauf folgende nächste Wochentag.
Die Ortslisten sammt Zubehör sind daher künftig in der Regel spätestens bis zum
15. August (s. & 34 der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866) von den
Ortsobrigkeiten an die Amtshauptmannschaften einzureichen, die von letzteren nach & 76 der
ebengedachten Ausführungsverordnung über den Erfolg der Aushebung zu erstattenden Haupt-
berichte aber spätestens im Laufe des auf die Aushebung folgenden Monats December zum
Abgange zu bringen.
Die im § 77 der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866 unter b, , d
angeführten Listen sind, soweit nöthig, den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom
heutigen Tage und dieser Ausführungsverordnung gemäß abzuändern. An die Stelle der im
8 77 der erwähnten Verordnung unter a bemerkten Uebersicht tritt eine solche nach dem Schema
ter J
— unter J.